OLG Köln: Fachärzte dürfen auch „fachfremd“ inserieren
Ärzte dürfen in Branchenbüchern wie den „Gelben Seiten“ gegebenenfalls auch unter Rubriken inserieren, die nicht dem erworbenen
Facharzttitel entsprechen, entschied kürzlich das OLG Köln.
Hintergrund
Der beklagte Arzt ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, führt jedoch seit mehreren Jahren plastische und ästhetische
Eingriffe sowohl am Kopf als auch dem übrigen Körper durch. Entsprechend inserierte er im Branchenbuch unter der Rubrik „Ärzte:
Plastische Chirurgie“. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, sah hierin das ärztliche Wettbewerbsrecht verletzt (insbesondere § 4 Nr. 11
und § 5 UWG). Er ließ den Arzt abmahnen und klagte später auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnungsgebühren.
Das Urteil
Zu Unrecht, wie das OLG Köln entschied (Urteil vom 15. August 2008, Az. 6 U 20/08). Leistungsgebundene Inserate eines Arztes im
Branchenbuch sind erst dann rechtswidrig, wenn sie falsche Angaben über die Qualifikation des Arztes enthalten oder generell
irreführend sind.
Inserat unter „fremder“ Fachrichtung
Ein Inserat unter der allgemein gehaltenen Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ ist jedoch nicht inhaltsgleich mit der Behauptung,
Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie zu sein. Denn wer in den Gelben Seiten unter diesem Stichwort nachschlägt, so führt
das OLG aus, werde in seiner Vorstellung lediglich nach einem Arzt suchen, der die gewünschten Eingriffe vornimmt: Allein durch die
Eintragung des Beklagten unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ wird den angesprochenen, durchschnittlich informierten und
situationsangemessen aufmerksamen Verbrauchern nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, er sei Facharzt für plastische und
ästhetische Chirurgie oder habe ein zertifiziertes Recht zur Durchführung von Operationen auf diesem Gebiet erworben. Nach den
Umständen erwartet der Verkehr nämlich nicht, dass unter den Ärzte-Rubriken der „Gelben Seiten“ (jedenfalls außer den mit einem
„Stern“ versehenen „Wunsch“-Rubriken) nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebiets eingetragen sind. Darüber hinaus steht
auch die Veröffentlichung der Inserate allein in der Verantwortung des Inserenten – Branchenbücher sind schließlich Telefonbücher und
keine Qualifikationsregister: Denn dass die Veröffentlichung eines Inserats unter einer bestimmten Rubrik der „Gelben Seiten“ auf
Grund eines entsprechenden Auftrags und in der Verantwortung des Inserenten erfolgt und nicht etwa von dem herausgebenden Verlag oder
gar – bei den Eintragungen von Ärzten – von der zuständigen Ärztekammer verantwortet wird, ist dem angesprochenen Verkehr auch ohne
besonderen Hinweis bewusst wie der Senat, dessen Mitglieder selbst zu den Nutzern von Branchenbüchern gehören, aus eigener Sachkunde
feststellen kann.
„Verschweigen“ des erworbenen Facharzttitels
Dass der Facharzttitel des beklagten Arztes in dem beanstandeten Inserat unerwähnt blieb, ist auch nicht…
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