Heino hat geschwindelt
RA J. Melchior, Wismar | 3. Juni 2010 — Wie bei Juris nachzulesen ist, hat die Kult Musik GmbH auch in zweiter Instanz gegen Gothaer Versicherung verloren, bei der …
Das OLG Köln wies mit Beschluss vom 01. Juni 2010 (Az.: 9 U 2/10) die Berufung der Fa. Kult Musik GmbH auf Zahlung einer Tournee-Ausfallversicherung zurück. Die Versicherung hatte Zahlungen nach einer Tournee-Absage im Jahr 2007 verweigert, weil der Sänger Heino bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht habe. In dem Beschluss des OLG Köln wurden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verneint, weil dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig gewesen sei.
OLG Köln: Prozess um abgesagte Heino-Tournee: Veranstalter verliert auch BerufungsverfahrenIm Prozess um Heinos Tournee-Absage im Jahr 2007 hat sein Konzertveranstalter, die Fa. Kult Musik GmbH aus Hamburg, deren Mitgesellschafter der Schlagersänger ist, auch das Berufungsverfahren gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG verloren, bei der eine Tournee-Ausfallversicherung abgeschlossen worden war und die vom Veranstalter auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. Euro in Anspruch genommen war. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Fa. Kult Musik mit Beschluss vom 01. Juni 2010 (Az.: 9 U 2/10) als unbegründet zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2009. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben.
Der Sänger hatte seine für 2007 geplante Tournee kurzfristig wegen Krankheit absagen und sich in stationäre Behandlung begeben müssen. Für diesen Fall hatte die Kult Musik GmbH als Veranstalter eine Tournee-Ausfallversicherung bei der Gothaer Versicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte eintreten, wenn Heino so gravierend erkrankte, dass die Tournee nicht stattfinden könnte. Allerdings verweigerte die Versicherung die Zahlung mit der Begründung, der Sänger habe bei Vertragsabschluss falsche und unvollständige Angaben gemacht. Insbesondere habe er in der im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung Tinnitus als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments nicht angegeben. Sein Konzertveranstalter behauptete demgegenüber, dass die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, erst rund zwei Monate nach Abschluss der Versicherung erstmals aufgetreten seien. Falsche Angaben seien nicht gemacht worden, zumal die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers abzielten, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aber gegeben gewesen sei.
Der 9. Zivilsenat hat in seinem gestrigen Beschluss Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Begründung verneint, dass dieser von der Versicherungsgesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an nichtig sei. Heino habe die Versicherung in der Gesundheitserklärung über Vorerkrankungen und über …
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2010 auf http://www.jur-blog.de.
RA J. Melchior, Wismar | 3. Juni 2010 — Wie bei Juris nachzulesen ist, hat die Kult Musik GmbH auch in zweiter Instanz gegen Gothaer Versicherung verloren, bei der …
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