OLG Köln erschwert Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss
Verschmelzungsbericht | 15. August 2009 — Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08) hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreich…
Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08) hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreiche Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen erhöht. Das Problem ist, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Rechtsfolgen hat, insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche führt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), Daher wird in der Literatur vertreten, dass solche Beschlüsse im freien Ermessen der Hauptversammlung stünden und folglich gar nicht anfechtbar seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) steht dagegen auf dem Standpunkt, dass Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, aber nur wenn das Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (BGHZ 153, 47, 50 ff). Dadurch soll, so der BGH, verhindert werden, dass eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen kann.
Das OLG Köln schließt sich dem zwar im Ausgangspunkt an, meint aber, ein schwerwiegender Verstoß könne nur dann angenommen werden, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Hierfür spreche, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht das Verhalten der Organe sei, denen Entlastung erteilt worden ist, sondern der Beschluss der Hauptversammlung. Dieser Beschluss sei aber nur dann fehlerhaft, wenn die Hauptversammlung aufgrund der ihr bekannten Informationen erkannt habe oder zumindest hätte erkennen können, dass das Verhalten der Organe, denen Entlastung erteilt werde, rechts- oder satzungswidrig war. Würde man dagegen unabhängig von der Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit der Hauptversammlung auf die objektive Rechts- oder Satzungswidrigkeit des Organverhaltens abstellen, würde das Verfahren der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses, so das OLG Köln, zu einer Kontrolle der Rechts- und Satzungsmäßigkeit des Verhaltens von Vorstand/Aufsichtsrat umfunktioniert. Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Merkmal der Eindeutigkeit des Verstoßes würde dadurch bedeutungslos.
Diese Auffassung mag zwar begrifflich überzeugen, verhindert aber nicht, dass der Hauptaktionär rechtsbrechendes Verhalten gegen die Minderheit durchsetzen kann. Genau dies ist jedoch nach Auffassung des BGH der Grund für die Zulassung von Anfechtungsklagen gegen Entlastungsbeschlüsse. Nach dem Modell des BGH ist die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen also ein Instrument des Minderheitenschutzes. Dem wird das OLG Köln n…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. August 2009 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.
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