OLG Köln: Ermunternde und anreizende telefonische Lotterie-Werbung unzulässig
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06 §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStV
Das OLG hat entschieden, dass eine telefonische
Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der hinaus zum ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger
Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels
gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich “erfahrungsgemäß”) diese Verluste durch spätere Gewinne
ausgleichen. Die nutze damit die besondere,
suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus
stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt)
begründe. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Urteil
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 29.10.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Direktor, zu
unterlassen,
durch
a) telefonische Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und
Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch
Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen
(1) “Spielen Sie mindestens 3- 4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen”
und/oder
(2) “Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53 % teil”
und/oder
b) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die
sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder
werben zu lassen, nämlich durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen
(1) “Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.L..de. Und: je mehr Lose, desto höher Ihre
Gewinnchance”
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
und/oder
…
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