OLG Köln: Ermunternde und anreizende telefonische Lotterie-Werbung unzulässig

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06 §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStV

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine telefonische Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie hinaus zum Glücksspiel ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich “erfahrungsgemäß”) diese Verluste durch spätere Gewinne ausgleichen. Die Werbung nutze damit die besondere, suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt) begründe. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.10.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Direktor, zu unterlassen,

durch

a) telefonische Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen

(1) “Spielen Sie mindestens 3- 4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen”

und/oder

(2) “Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53 % teil”

und/oder

b) postalische (einschließlich elektronischer Post) Direktansprache von Verbrauchern für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Informationen zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie bzw. dem Glücksspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, nämlich durch Ermunterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen

(1) “Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.L..de. Und: je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance”

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

und/oder

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Themen: E-mail , Köln , Telefon , Uwg , Bonn , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Glücksspiel , Glücksspielrecht , Lotterie , Lotto , Werbung , Anreiz , Ermunterung , Telefonisch
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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