OLG Köln: Entscheidungsgebühr für Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt erst mit dem Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG an.

1. Die (Entscheidungs-) Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung erst mit dem Erlass einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung (hier: nach § 101 Abs. 9 UrhG) an. Eine solche Entscheidung im Sinne der Vorschrift ist erst der Beschluss des Landgerichts, durch den das Anordnungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08 = MIR 2008, 323). Eine "einstweilige Anordnung" stellt keine solche Entscheidung dar. 2. Der Gebührentatbestand des § 128c Abs. 1 KostO knüpft allein an die das Verfahren in der Instanz abschließende …

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Erschienen 30. April 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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