Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09 § 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechtsmissbräuchlich ist, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Es könne sich insbesondere als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu - etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung - genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen werde und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiere. Im vorliegenden Fall lehnte der Senat allerdings einen Rechtsmissbrauch ab, da die Klägerin vor Erhebung der Klage den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landgericht abgewartet und die Beklagte anschließend durch das Abschlussschreiben vom 07.01.2008 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hatte.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In der Sache … gegen …
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln … durch … für Recht erkannt:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 5.11.2008 verkündeten Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 44/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
I.
Die Parteien stehen sich als Wettbewerber auf dem Gebiet der Außenwerbung gegenüber. Die Beklagte präsentierte im Herbst 2007 auf ihrer Internetseite eine Presseerklärung mit folgender Überschrift: “B AUSSENWERBUNG revolutioniert die logistischen Abläufe des Plakataushangs”. Die Klägerin, die in dieser und zwei weiteren im Fließtext der Erklärung enthaltenen Äußerungen eine irreführende Werbung sieht, hat die Beklagte unter dem 26.11.2007 abgemahnt und nach Ablauf der - zunächst wunschgemäß verlängerten - Abmahnfrist eine am 11.12.2007 im Verfahren 33 O 416/07 LG Köln im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten alle drei Äußerungen untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Entscheidung, die der Beklagten am 13.12. 2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Mit Abschlussschreiben vom 7.1.2008 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, bis zum 23.1.2007 eine Abschlusserklärung abzugeben. Nachdem diese Frist verstrichen war, hat sie im vorliegenden Verfahren eine am 31.1.2008 eingereichte Hauptsacheklage erhoben, mit der die Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch, der bereits Gegenstand des Verfügungsverfahren war, Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten und Kosten für das Abschlussschreiben geltend gemacht hat. Bereits vorher, nämlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. April 2010 auf http://damm-legal.de.
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