Anspruch auf Besichtigung im Eilverfahren
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 2. Juli 2009 — Wird im Wege der einstweiligen Verfügung der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter verfolgt, bedarf es eines Verfügungsgru…
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az.: 6 W 3/09 – Red. Leitsätze: (1) Die Antragstellerin begründet den Verdacht der urheberrechtswidrigen Nutzung ihrer eigenen Software durch die Antragsgegnerin in erster Linie damit, dass deren Webseite wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. (2) Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner (vgl. Antrag zu Nr. II 2) kann vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwartet, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternimmt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009, Az.: 6 W 3/09 – Kein Eilbedürftigkeit bei Übernahme von php-Seiten im Internet bei AbwartenTenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.12.2008 – 33 O 395/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung einer Besichtigung ist unbegründet. Zu Recht hat die Kammer, ohne insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung als Voraussetzung des Anspruchs aus § 101a Abs. 1 UrhG auf Duldung der Besichtigung einer Sache (hier: sachverständige Untersuchung von bei der Antragsgegnerin programmierter und / oder eingesetzter Software) prüfen zu müssen, bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Gegen die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, auf die der Senat in vollem Umfang zustimmend Bezug nimmt, wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.
Zur Durchsetzung des Anspruchs aus § 101a UrhG (als Sondervorschrift zu § 809 BGB in seiner Auslegung durch BGHZ 150, 377 = GRUR 2002, 1046 – Faxkarte) im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101a Abs. 3 UrhG bedarf es gemäß §§ 935, 940 ZPO einer besonderen Dringlichkeit. Der im Schrifttum (Kühnen, GRUR 2005, 185 [194]; Tilmann, GRUR 2005, 737 [738]) vertretenen Auffassung, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG es nicht erlaube, die erstrebte Beweishilfe wegen fehlender Dringlichkeit zu verweigern, ist der deutsche Gesetzgeber aus gutem Grund (vgl. Eck / Dombrowski, GRUR 2008, 387 [393]; vgl. auch Peuckert / Kur, GRUR Int. 2006, 292 [300]; Wandtke / Bullinger / Ohst, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a UrhG Rn. 34) nicht gefolgt: Die ohne Anhörung des Gegners erstre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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