OLG Köln: Download eines Musikalbums
Nach dem Beschluss des OLG vom 09.02.2009 – 6 W 182/08 –
liegt eine in gewerblichem Ausmaß iSv § 101 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn nur ein
Album Gegenstand des filesharing-Prozesses war.
“Dass eine in
gewerblichem Ausmaß jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner widerrechtlich im zugänglich gemacht wird, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des
Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt ist; danach soll eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" unter anderem
dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks.
16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher,
weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die der Vorschrift maßgeblich (vgl. auch LG Frankfurt, LG und LG Oldenburg, jeweils aaO.).”
Schlagworte: Auslegung, öffentlich, Bürgerrechte, Berlin, Filesharing, Frankfurt, Gesetzgeber, gewerblich, Internet, Internetrecht,
Köln, Musik, OLG Köln, Rechtsverletzung, Urheber, Urheberrecht, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, UrhG, Urteil, Urteile,
Veröffentlichung Verwandte Artikel: OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009 – 6 W 182/08…
» Vollständiger Artikel