OLG Köln: “Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!” ist eine Gewinnzusage und führt zur Auszahlungspflicht

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2011, Az. 7 U 72/11 § 661a BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage in einer Postwurfsendung “Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!” als Gewinnzusage zu werten ist und zur Auszahlungspflicht führt. Dem durchschnittliche Empfänger dürften nicht die Fähigkeiten eines Sprachwissenschaftlichers unterstellt werden. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Köln

Urteil

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom … unter Mitwirkung seiner Mitglieder … für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.3.2011 - 9 O 411/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von 17.300,00 EUR nebst Zinsen durch die Beklagte auf Grundlage einer angeblichen Gewinnzusage der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Vorbringen aufrechterhält, ein durchschnittlicher Empfänger habe ihr Schreiben nicht dahin verstehen dürfen, dass er bereits einen Gewinn erzielt habe. Der Beklagte habe das Schreiben lediglich als Hinweis auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel auffassen dürfen.

Die Beklagte beantragt daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils.

II.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung entsprochen.

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 661a BGB. Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung iSd § 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, dass aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muss - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (BGH, Urteil vom 19.2.2001, Az. III ZR 226/03 -).

Davon ist bei der streitgegenständlichen Zusendung auch aus Sicht des Senats ohne Weiteres auszugehen. Die Einwände der Beklagten vermögen die Bewertung des Landgerichts nicht zu entkräften. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer ist nun einmal kein Sprachwissenschaftler, wie es die Argumentation der Beklagten allerdings teilweise voraussetzt.

Im Einzelnen seien nochmals folgende Passagen aufgeführt:

Fett umrandet und auch im Übrigen in Fettdruck und Übergröße heißt es bereits: “Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!…

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Themen: Urteil , Köln , Klage , Bonn , Gewinnzusage , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Glücksspielrecht , Gewinnspiel , Gewinn , Zahlungsanspruch , Zahlung , Zusage , Einklagbar
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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