“Datenbank oder Datenhaufen”
Handakte WebLAWg | 12. Mai 2007 — Zu den Vorraussetzungen, der Reichweite und zum Umfang des urheberrechtlichen Datenbankschutzes bei Internet-Datenbanken (hier:…
1. Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. I 77 S. 20) von einem weiten Datenbankbegriff aus. Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann, setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. <br><br> 2. Inhaltlich muss es sich zur Begrünung des Datenbankschutzes nach §§ 87a ff. UrhG nur um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind. Dabei ist insbesondere unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken wie dies in der Natur des Mediums liegt die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem - hier: Webanwendungen mittels PHP, XML etc.) ihre Schutz begründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt (Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgrund 21). Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut (vgl. Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgründe 20, 39-42). <br><br> 3. Der Vervielfältigungsbegriff des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG bezieht sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung Datenbankherstellers, die Ergebnisse seiner Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und dem Datenbankhersteller damit die Einkün…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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