OLG Köln: Wer damals nicht urheberrechtlich berechtigt war, kann es auch nachträglich nicht mehr werden / Filesharing

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09 §§ 97 Abs.1 UrhG; § 242 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte, welche eine Wirkung auch gegenüber Dritten haben sollen (sog. “[quasi-] dingliche Wirkung”), nicht für die Vergangenheit eingeräumt werden können. Besteht im Zeitpunkt der Verletzung auf Seiten der Partei, die den Unterlassungsanspruch geltend macht, keine Berechtigung hierzu, so kann dieser materiellrechtliche Mangel also auch nicht rückwirkend geheilt werden. Die Vertragsparteien, so der Senat, seien frei, im Verhältnis zueinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen, eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden Nutzungsrechte für die Vergangenheit sei demgegenüber rechtlich aber nicht möglich. Der Rechteinhaber könne nicht in der Weise eine dingliche Verfügung über sein Nutzungsrecht treffen, dass dieses mit Wirkung gegenüber jedermann nunmehr im nachhinein nicht mehr ihm, sondern dem Erwerber zustehe. Die Klägerin sei daher erst mit Zustandekommen der…

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Themen: Urteil , Filesharing , Köln , LG Hamburg , Olg Köln , Nachträglich , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Nutzungsrechte , Vergangenheit , Vereinbarung , 242 Bgb , Urheberrechte
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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