OLG Köln: Billigflüge - Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit zu betrachten, so dass es genügt, wenn der Endpreis vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird.
am 14.10.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ein Online-Reservierungssystem, das aus mehreren Schritten besteht, ist als Einheit
zu betrachten, so dass es den preisangabenrechtlichen Vorgaben genügt, wenn der Endpreis
vor Abschluss des Buchungsvorgangs genannt wird. Dementsprechend verstößt es nicht
gegen § 1 Abs. 1 PAngV, wenn ein Anbieter bei der erstmaligen Nennung von Preisen nicht bereits die Endpreise ermittelt (hier: Steuern und Kerosinzuschläge als den Endpreisen einer Flugreise
zugehörige Leistungen Dritter; vgl. BGB GRUR 2001, 1166 - Fernflugreise).
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2. Bei einem herkömmlichen Reservierungssystem (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 889 - Internet-Reservierungssystem) handelt es sich
um Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 PAngV, denn auch ein solches hat die Förderung des Absatzes zum Ziel.
Eine Differenzierung zwischen einem Reservierungssystem (als Teil eines Kaufvorganges) und Werbung
(als dem Kaufvorgang vorgeschaltet) ist hier nicht geboten.
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3. Die Zulässigkeit der Angabe des Endpreises zu einem späteren Zeitpunkt, als bei der erstmaligen
Nennung der Preise ist davon abhängig, ob der Nutzer klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde,
dass die Preise vorläufig sind und ob sich die Endpreise leicht erkennbar und gut wahrnehmbar bestimmen lassen.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist von einem verständigen, durchschnittlich informierten Nutzer auszugehen.
Zudem sind die Besonderheiten des Telekommunikationsmittels Internet zu berücksichtigen (BGH WRP 2006, 1507, 1510 -
Anbieterkennzeichnung …
Kerosinzuschlag muss bei Preisen für Flugreisen in den Preis einberechnet werden!
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