OLG Köln: Bewerbungsbemühungen beim nachehelichen Unterhalt sind umfassend darzulegen
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Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.
1. SachverhaltEine 47-jährige Ehefrau verlangte im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis zum 16.08.2008 eine Arbeitsstelle mit einem Stundenlohn von 11,50 €. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen, wobei die Umstände der Kündigung von der Ehefrau nicht vorgetragen wurden. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hatte diese abgelehnt. Daraufhin legte die Ehefrau Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von einem halben Jahr vorgelegt.
2. Rechtlicher HintergrundGemäß § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach seiner Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gemäß § 1577 BGB kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
An den arbeitslosen Ehegatten, der keine minderjährigen Kinder betreut, werden hohe Anforderungen gestellt, wenn er Unterhalt verlangt. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei auch ein-schneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung, wie z. B. Wohnortwechsel im Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die er erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand ca. 6 bis 8 Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.
An die Bewerbungen selbst werden strenge Grundsätze angelegt. Sie sind so zu gestalten, dass mit dieser Bewerbung ein Bewerber geeignet ist, eine Tätigkeit zu erhalten. Allgemeingehaltene Bewerbungen reichen nicht aus. kann der Unterhaltsberechtigte die entsprechenden Bemühungen den Unterhalt sicherzustellen nicht nachweisen, kann allein aus diesen Gründen der Unterhalt gekürzt oder verweigert werden.
3. Beschluss des OLG Köln vom 30.03.3011 (Az.: 4 WF 51/11)Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) hält die Beschwerde für unbegründet. Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. Dazu führt das OLG wie folgt aus:
„Als An…
» Vollständiger ArtikelThemen: Unterhalt , Bgb , Olg Köln , Fachanwalt , Beschluss , Jobs , Job , Arbeitsstelle , Nachehelicher Unterhalt , Ehegatttenunterhalt , Scheidungsfolgen , Verfahrenskostenhilfe Nachehelichen Unterhalt
Erschienen 30. August 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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