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OLG Köln: Beweislast für Vertragsschluss bei Internetversteigerungen und Handeln unter fremden Namen

am 23.03.2006 von Vertretbar Weblawg

OLG Köln, Urteil v. 13.01.2006 - Az: 19 U 120/05 (Volltext, Rechtsprechungsdatenbank NRW-E) - Beweislast für Vertragsschluss bei Internetversteigerungen und Handeln unter fremden Namen (redaktionelle Leitsätze):
1. Im geschäftlichen Verkehr über Internetversteigerungsplattformen (hier: eBay) gelten hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Wer sich hier auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass der hinter einem Mitgliedsnamen stehende und seine wahre Identität nicht erkennen lassende Nutzer Vertragspartner geworden ist.
2. Auf die Grundsätze des Handelns unter fremden Namen finden auch im Internetverkehr die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung (im Anschluss an OLG München, Urteil v. 05.02.2004 - Az: 19 U 5114/03). Hiernach kommt ein Vertrag mit dem Inhaber des bei einer Internetversteigerung verwendeten Mitgliedsnamens nur dann zustande, wenn die Willenserklärung vom dem handelnden Dritten mit Einwilligung des Inhabers des Mitgliedsnamens abgegeben worden ist. Auch hierfür trägt derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, die Darlegungs- und Beweislast.
3. Allein aus der Einrichtung eines Benutzerzugangs unter einem bestimmten Mitgliedsnamen lässt sich eine Haftung des Inhabers des Mitgliedsnamens für …

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» Internetrecht im Netz

» LG Frankfurt/Main: Schweigen auf eine E-Mail führt nicht zur Vertragsänderung

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Sascha Kremer

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