OLG Köln: Kein Beschwerderecht des Internet-Anschlussinhabers - Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den Auskunftspflichtigen benannten Anschlussinhaber steht kein eigenes Beschwerderecht gegen diese Anordnung z

1. Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den Auskunftspflichtigen benannten und vom Verletzten in Anspruch genommenen Internet-Anschlussinhaber steht kein eigenes Beschwerderecht gegen diese Anordnung zu. 2. Soweit nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG die sofortige Beschwerde statthaft ist, knüpft deren Frist an die Zustellung der Entscheidung. Eine Zustellung der richterlichen Anordnung an den Anschlussinhaber, dessen Identität erst durch die Auskunft ermittelt werden soll, scheidet insoweit ersichtlich aus. 3. Eine Beschwerdeberechtigung des am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner Rechte, d.h. einem unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht durch die richterliche Anordnung (vgl. § 20 FGG bzw. nunmehr § 59 Abs. 1 FamFG). Adressat der Auskunftsanordnung ist allein der Auskunftspflichtige. Demgegenüber ist der Anschlussinhaber nicht direkt belastet und ihm werden nicht jede legitime Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber einer - nach erteilter Auskunft - möglichen Inanspruchnahme genommen. Voraussetzung der Anordnung ist insofern nur, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung über den fraglichen, mit einer bestimmten (dynamischen) IP-Adresse bezeichneten Internet-Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt begangen, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person vorgenommen wurde. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers liegt nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08 = MIR 2008, Dok. 323)…

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Themen: IP Adresse
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 26. Mai 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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