Filesharing: OLG Köln stellt Berechnungsgrundlage für Schadensersatz in Frage
multimediarechtler | 15. Februar 2012 — Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 30.09.2011 Az.: 6 U 67/11 Vorinstanz: Landgericht Köln (Az.: 28 O 716/10) D…
OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11
Das OLG Köln hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, welche Angaben seitens der Rechteinhaber in einem Filesharing-Verfahren erforderlich sind, um eine Schätzung des Schadensersatzes zu ermöglichen. Grundsätzlich sei dabei eine Orientierung an GEMA-Tarifen vorzunehmen, aus Sicht des Gerichts insbesondere am Tarif VR-OD 5 für Downloads im Internet. Dieser sieht eine Vergütung von (lediglich) 0,1278 EUR pro Zugriff vor. Forderten die Rechteinhaber jedoch einen höheren Schadensersatz, als dieser Tarif für Komponisten und Textdichter vorsehe, da Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, so müssten sie vortragen, wie hoch Vergütungen für Tonträgerhersteller seien, wenn ein Titel zum Download lizenziert würde. Auch eine Schätzung der Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Filesharing-Beklagten zum Download der streitgegenständlichen Titel müsste beigebracht werden. Zum Hinweis- und Auflagenbeschluss im Volltext:
Oberlandesgericht Köln
Hinweis- und Auflagenbeschluss In dem Rechtsstreit
…
1.) Der Senat sieht nach Beratung die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach als begründet an. Gleichwohl kann eine abschließende Entscheidung aus den nachfolgenden Gründen noch nicht ergehen:
Die Höhe des den Klägerinnen entstandenen Schadens wird naturgemäß nicht mathematisch ermittelt werden können, sondern - wie dies auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt - gem. § 287 ZPO zu schätzen sein. Der Senat sieht sich hierzu nach nochmaliger Beratung indes noch nicht in der Lage, weil die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vollständig vorgetragen sind.
Der Senat wird sich bei seiner Entscheidung im Ausgangspunkt mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA - Tarif orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am ehesten nahekommt. Das dürfte nicht der von den Klägerinnen angeführte Tarif VR W I sein. Dieser betrifft, soweit hier von Interesse, Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird, und setzt eine Mindestlizenz von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an. Im vorliegenden Verfahren geht es indes weder um Hintergrundmusik noch um bloßes Streaming. Vielmehr soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.
Soweit die Kläge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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