OLG Köln bejaht unter strengen Voraussetzungen die Wirksamkeit vorbeugender Unterlassungserklärungen
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.11.2010, Az. 6 W 157/10) hat unter bestimmten Umständen die Wirksamkeit von modifizierten
Unterlassungserklärungen, die sich auch an weitere als den abmahnenden Rechteinhaber richten, bejaht.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber eine urheberrechtliche Abmahnung nach mutmaßlicher Tauschbörsennutzung im Internet
versenden lassen.
MODIFIZIERTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG KANN SICH AUCH AN MEHRERE RECHTEINHABER RICHTEN!
Anstatt einfach die übersendete Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ließ der Abgemahnte die Erklärung durch einen Anwalt
modifizieren. Bei dieser Abwandlung wurden neben dem damals aktuellen Rechteinhaber auch fünf weitere mögliche Anspruchsteller in die
Unterlassungserklärung aufgenommen.
Der Abmahner meinte, die Erklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und beantragte bei Gericht den Erlass einer
einstweiligen Verfügung.
STRENGE ANFORDERUNGEN AN DEN FORTFALL DER WIEDERHOLUNGSGEFAHR!
Zu Unrecht wie die Kölner Richter beschlossen haben. Zwar sind an den Fortfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu
stellen, aber dies könne eben auch durch modifizierte Unterlassungserklärungen teilweise angenommen werden, wenn sich diese an
zusätzliche Rechteinhaber richte.
UNTERLASSUNGSVERSPRECHEN MUSS ERNSTHAFT SEIN; KANN SICH ABER AUCH AUF “KERNGLEICHE VERSTÖßE” BEZIEHEN!
Erforderlich sei, dass aus der Art des Unterlassungsversprechens in jedem Fall die Ernstlichkeit hervorgehen müsse, was aber in einem
gewissen Rahmen auch dann gelten könne, wenn neben der konkreten Verletzungsform weitere gleichartige Verstöße aufgenommen würden.
Ob die Wiederholungsgefahr tatsächlich beseitigt worden ist, sei in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
VORBEUGENDE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG KANN IM EINZELFALL ANZURATEN SEIN – ERSTELLUNG DURCH ANWALT RATSAM!
Somit eröffnet sich für die Empfänger einschlägiger Abmahnungen grundsätzlich der Weg, we…
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