OLG Köln: Ausstellung von urheberrechtsverletzender Ware auf einer Messe ist Verbreitungshandlung
OLG Köln, Urteil vom 11.11.2011, Az. 6 U 43/11 § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 1 und 3 UrhG Das OLG hat entschieden, dass die Ausstellung eines urheberrechtsverletzenden Produkts eines
ausländischen Herstellers (hier: unfreie Bearbeitung eines Kinderhochstuhls) auf einer im Inland eine Verbreitungshandlung darstellt, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des
Verletzten begründet. Vorliegend war das Produkt in 3 aufeinander folgenden Jahren auf einer Messe präsentiert worden. Daraus sei die
Bereitschaft zu entnehmen, den deutschen Fachbesuchern das ausgestellte Produkt selbst oder durch Vertriebspartner liefern zu wollen,
zumal ein an die inländischen Verkehrskreise gerichtetes Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG bereits dann vorliege, wenn im Inland
zum Erwerb in einem ausländischen Staat aufgefordert wird, in dem die Veräußerung kein Urheberrecht verletze. Zum Volltext der
Entscheidung:
Köln
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 317/10 - wird
zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich des
vom zuerkannten Auskunftsanspruchs
20.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung des Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin stellt her und vertreibt den Kinderhochstuhl „U.”. Wegen des Stuhls „D.”, einer unter anderem auf der L. Messe „Kind
& Jugend” im September 2008 ausgestellten unfreien Bearbeitung ihres urheberrechtlich geschützten Modells, erwirkte sie
einstweilige Verfügungen gegen die Ausstellerin (28 O 749/08 LG Köln) und die in den Niederlanden ansässige Beklagte als Lieferantin
(28 O 823/08 LG Köln), die wie ein früher gegen eine inländische Anbieterin ergangenes Vertriebsverbot (28 O 397/08 LG Köln = 6 U
191/08 OLG Köln) von den Antragsgegnerinnen als endgültige Regelungen anerkannt wurden. Die anschließend auf Auskunft, Feststellung
ihrer Schadensersatzpflicht und Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens in Anspruch genommene Beklagte ist vom Landgericht im
Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit ihrer Berufung begehrt sie Abweisung der über ihre Verurteilung zum Kostenersatz
hinausgehenden Klage. Sie vertieft ihr Vorbringen, das Auskunftsverlangen habe sich schon durch ihre Schutzschrift vom 10.09.2008
(Anlage K 2) und die Mitteilung vom 2…
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