OLG Köln: Ausstellung von urheberrechtsverletzender Ware auf einer Messe ist Verbreitungshandlung

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2011, Az. 6 U 43/11 § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 1 und 3 UrhG Das OLG Köln hat entschieden, dass die Ausstellung eines urheberrechtsverletzenden Produkts eines ausländischen Herstellers (hier: unfreie Bearbeitung eines Kinderhochstuhls) auf einer Messe im Inland eine Verbreitungshandlung darstellt, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Verletzten begründet. Vorliegend war das Produkt in 3 aufeinander folgenden Jahren auf einer Messe präsentiert worden. Daraus sei die Bereitschaft zu entnehmen, den deutschen Fachbesuchern das ausgestellte Produkt selbst oder durch Vertriebspartner liefern zu wollen, zumal ein an die inländischen Verkehrskreise gerichtetes Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG bereits dann vorliege, wenn im Inland zum Erwerb in einem ausländischen Staat aufgefordert wird, in dem die Veräu­ßerung kein Urheberrecht verletze. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 317/10 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Auskunfts­an­spruchs 20.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin stellt her und vertreibt den Kinderhochstuhl „U.”. Wegen des Stuhls „D.”, einer unter anderem auf der L. Messe „Kind & Jugend” im September 2008 ausgestellten unfreien Bearbeitung ihres urheberrechtlich ge­schützten Modells, erwirkte sie einstweilige Verfügungen gegen die Ausstellerin (28 O 749/08 LG Köln) und die in den Niederlanden ansässige Beklagte als Lieferantin (28 O 823/08 LG Köln), die wie ein früher gegen eine inländische Anbieterin ergangenes Vertriebsverbot (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) von den Antragsgegnerinnen als endgültige Regelungen anerkannt wurden. Die anschließend auf Auskunft, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Ersatz der Kosten des Abschluss­schreibens in Anspruch genommene Beklagte ist vom Landgericht im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit ihrer Berufung begehrt sie Abweisung der über ihre Verurteilung zum Kostenersatz hinausgehenden Klage. Sie vertieft ihr Vorbringen, das Auskunftsverlangen habe sich schon durch ihre Schutzschrift vom 10.09.2008 (Anlage K 2) und die Mitteilung vom 2…

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Themen: Urheberrechtsverletzung , Köln , Bewerbung , Landgericht , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Wiederholungsgefahr , Vertrieb , Werbung , Messe , Unfreie Bearbeitung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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