OLG Köln: Zum Ausschluss vom Glücksspiel wegen Überschuldung
OLG Köln, Urteil vom 05.08.2011, Az. 6 U 80/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und 4 UWG; § 8 Abs. 2 und 4 GlüStV; § 12 Abs. 3
GlüStV AG NRW
Das OLG hat entschieden, dass Personen, die dem Hörensagen
nach “pleite” sind, nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einer Lotto-Annahmestelle vom Glücksspiel auszuschließen sind. Eine
Spielsperre dürfe zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erst nach Anhörung durch den Wettanbieter erfolgen. Ein von Mitarbeitern
einer Annahmestelle als überschuldet wahrgenommener Wettinteressent (durch Mithören eines Gesprächs) dürfe jedoch nicht unabhängig
von der Durchführung und dem Ausgang des Anhörungs- und Überprüfungsverfahrens sofort in die Sperrdatei eingetragen werden.
Allerdings solle sichergestellt werden, dass bei Verdacht auf eine eine entsprechende Meldung der Mitarbeiter erfolge, um dem Anbieter eine Prüfung zu
ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Urteil
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 1. für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 18/11 - teilweise abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 28.02.2011 in der Fassung des vorgenannten Urteils wird zu Nr. I (3) und (4) aufgehoben und der auf
ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin bietet insbesondere über das
Internet Glücksspiele auch in Deutschland an. Anfang 2011 erwarben in ihrem Auftrag Testpersonen Lose und Wettscheine in
Annahmestellen der Antragsgegnerin in L., I. und X.. Ihrer Ansicht nach wurde dabei gegen Marktverhaltensregeln des
Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Antragsgemäß hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.02.2011 eine einstweilige Verfügung
erlassen und diese nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat
die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als ihr (zu Ziffer 1 und 2) untersagt worden ist,
spielgesperrten Personen bei Vorlage der Lotto-Basis-Karte eines Dritten ohne weitere Identitätskontrolle sowie Minderjährigen eine
Glücksspielteilnahme zu ermöglichen. Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags begehrt sie weiterhin,
soweit es (zu Ziffer 3 und 4) um Verhaltensweisen gegenüber Personen geht, die sich den Mitarbeitern ihrer Annahmestellen als
überschuldet oder als jemand darstellen, bei dem der Spieleinsatz in keinem Verhältnis zum Einkommen steht. Die Berufung rügt
insoweit unzureichende Tatsachenfeststellungen und Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts.
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