OLG Köln: Zum Ausschluss vom Glücksspiel wegen Überschuldung

OLG Köln, Urteil vom 05.08.2011, Az. 6 U 80/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und 4 UWG; § 8 Abs. 2 und 4 GlüStV; § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRW

Das OLG Köln hat entschieden, dass Personen, die dem Hörensagen nach “pleite” sind, nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einer Lotto-Annahmestelle vom Glücksspiel auszuschließen sind. Eine Spielsperre dürfe zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erst nach Anhörung durch den Wettanbieter erfolgen. Ein von Mitarbeitern einer Annahmestelle als überschuldet wahrgenommener Wettinteressent (durch Mithören eines Gesprächs) dürfe jedoch nicht unabhängig von der Durchführung und dem Ausgang des Anhörungs- und Überprüfungsverfahrens sofort in die Sperrdatei eingetragen werden. Allerdings solle sichergestellt werden, dass bei Verdacht auf eine Überschuldung eine entsprechende Meldung der Mitarbeiter erfolge, um dem Anbieter eine Prüfung zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 18/11 - teilweise abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 28.02.2011 in der Fassung des vorgenannten Urteils wird zu Nr. I (3) und (4) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin bietet insbesondere über das Internet Glücks­spiele auch in Deutschland an. Anfang 2011 erwarben in ihrem Auftrag Testpersonen Lose und Wettscheine in Annahmestellen der Antragsgegnerin in L., I. und X.. Ihrer Ansicht nach wurde dabei gegen Markt­verhaltens­regeln des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Antrags­gemäß hat das Land­gericht mit Beschluss vom 28.02.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen und diese nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als ihr (zu Ziffer 1 und 2) untersagt worden ist, spielgesperrten Personen bei Vorlage der Lotto-Basis-Karte eines Dritten ohne weitere Identitätskontrolle sowie Minderjährigen eine Glücksspielteilnahme zu ermöglichen. Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags begehrt sie weiterhin, soweit es (zu Ziffer 3 und 4) um Verhaltensweisen gegenüber Personen geht, die sich den Mitarbeitern ihrer Annahmestellen als über­schuldet oder als jemand darstellen, bei dem der Spieleinsatz in keinem Verhältnis zum Einkommen steht. Die Berufung rügt insoweit unzureichende Tatsachenfeststellungen und Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts.

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Themen: Wettbewerb , Köln , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Wettbewerbswidrig , Glücksspielrecht , Kammer , Spiele , Lotterie , Überschuldung , Wetten , Glücksspiele , Sperrdatei , Spielverbot , Testperson
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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