BGH: Haftung des Merchants für Rechtsverletzungen durch seine Affiliates
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Erst vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof, dass der Merchant gerade nicht für sämtliche Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Affiliates geschehen (Urteil vom 07. Oktober 2009, Az.: I ZR 109/06, wir berichteten).
Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden (Urteil vom 12.02.2010 – Az.: 6 U 169/09), dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen der Affiliate-Programme, die sog. „Publisher“, als Beauftragte des Merchants einzustufen sind und gerade nicht als Erfüllungsgehilfe i.S.d. §278 BGB.
Für einen Verstoß des Affiliates gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht kann der Merchant nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt umso mehr, als es um die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geht, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, also vor Vertragsschluss, existierte.
Im konkreten Sachverhalt war der Beklagte Merchant, der Kläger ein Markeninhaber. Um eine Vertragsstrafe zu vermeiden, verpflichtete sich der Merchant außergerichtlich in Form einer vertraglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung, bestimmte Kleidungsstücke, auf denen die klägerische Marke abgedruckt war, nicht mehr anzubieten. Der klägerische Markeninhaber entdeckte daraufhin auf der Seite eines Affiliates des beklagten Merchants, dass dort weiterhin die Bekleidung beworben wurde. Daraufhin ging der Kläger gegen den Beklagten vor und verlangte Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln wiesen die Klage jedoch ab und verneinten die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe, da der Merchant selbst im konkreten Fall nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Ein Affiliate sei nach Ansicht der Kölner Juristen vielmehr als Beauftragter des Merchants einzustufen. Man könne ihn gerade nicht als Erfüllungsgehilfen des Anbieters ansehen, so dass ihm dessen rechtswidriges Verhalten nicht zuzurechnen sei. Vorliegend werde gerade nicht über eine neue, weitere Rechtsverletzung verhandelt, sondern nur über die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der auch bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existiert habe.
Verhält sich der Affiliate falsch, könne dies dem Merchant nicht zugerechnet werden, da er nicht schuldhaft gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe. Der Merchant werde dadurch jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht entbunden, drohende Verletzungsfälle abzuwenden. Er müsse also auch auf Dritte, die außerhalb seiner Betriebsorganisation stehen, einwirken, insbesondere dann, wenn ihm Rechtsverletzungen offenkundig werden.
Fazit: Ganz einhellig geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass der Affi…
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