OLG Köln: AdWords-Markenbeschwerde als gezielte Behinderung von Mitbewerbern
Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10) hat eine Entscheidung zur gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10
UWG getroffen. Eine solche ist gegeben, wenn ein Marktinhaber eine „Markenbeschwerde“ bei einlegt um dadurch die Mitbewerber daran zu hindern durch AdWords-Werbung auf ihre
Produkte hinzuweisen.
Fall
Die Antragstellerin vertreibt Sanitärartikel, darunter auch Sanitärprodukte der Marke „x“. Inhaberin dieser Marke ist die
Antragsgegnerin. Die Antragsstellerin schaltete Google AdWord-Anzeigen zu dem Suchbegriff „x“ um ihre Verkaufsmöglichkeiten zu
erweitern. Google AdWord ist eine Werbeform des Suchmaschinenbetreibers Google. Durch Angabe eines Suchbegriffs ist es möglich, für
gewünschte Produkte im Internet zu werben. Mit der Schaltung der Google AdWord-Anzeige wollte die Antragstellerin u.a.
Sanitärprodukte der Marke „x“ vertreiben. Einige Zeit später legt die Antragsgegnerin „Markenbeschwerde“ bei Google ein, um sich so
vor Anzeigen für Plagiate zu schützen.
Die „Markenbeschwerde“ nimmt der Antragsstellerin die Möglichkeit für Sanitärartikel im Internet zu werben. Die Antragstellerin
stellte beim LG Köln, zunächst erfolgreich, den Antrag auf einstweilige Verfügung. Dieser wurde aber wegen des Widerspruchs der
Antragsgegnerin aufgehoben. Die Berufung landete beim OLG Köln
Entscheidung
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Einlegung der „Markenbeschwerde“ durch die Antragsgegnerin eine gezielte Behinderung von
Mitbewerbern i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern ist die Störung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist nicht jede Störung gleich eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG. Dem Wettbewerb immanent
ist die Tatsache, dass ein Teilnehmer den Vorsprung auf Kosten eines anderen erfährt. Damit der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllt
ist, bedarf es weiterer, zusätzlicher Umstände. Eine absichtliche Störung ist zwar nicht erforderlich. Wichtig ist aber vor allem die
objektive Wirkung der Maßnahme. Sie muss sich grundsätzlich nicht gegen einen konkreten Mitbewerber richten, muss aber geeignet sein,
die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers zu beeinträchtigen.
Nach Ansicht der Richter war die Antragstellerin aufgrund der „Markenbeschwerde“ daran gehindert, für ih…
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