OLG Köln: Abmahnkosten nach UWG in Sachen Organisationsmangel bei Telekom im T-Punkt
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09 – Red. Leitsätze:
Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags waren vielmehr zwei technische, von der Beklagten bei
gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände. Dieser bewusst
hingenommene, als zielgerichtete Behinderung der betroffenen Mitbewerber wirkende Organisationsmangel genügt zur Annahme eines
objektiven Wettbewerbsverstoßes und zur Begründung des geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruchs. Der im Übrigen nicht
umstrittene Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Anm. RA Exner, Kiel: Angesichts der hier vorliegenden Fälle besteht eine gewissen Hoffnung, dass die wettbewerblichen zu einem rechtmäßigem Umgang mit den
Telekommunikationskunden führen. Die geschilderten Folgen von Organisationsmängeln sind allenthalben bei einigen TK-Anbietern
(“schwarze Schafe”) zu beobachten.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Köln: nach UWG in
Sachen Clipfunktion / Preselection OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.06.2009 verkündete Urteil der 1. für Handelssachen des Landgerichts – 11 O 68/08 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zum
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollstrecken an den Vorständen), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Telefonanschlüsse von Kunden der Klägerin bewusst auf das Netz der E U AG voreinzustellen und/oder voreinstellen zu
lassen, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. 2. Die Beklagte wird
ferner verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 zu
zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch
Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidung
I. Die Parteien sind konkurrierende Kommunikationsdienstleister. Kunden der Beklagten können ihren Teilnehmernetzanschluss dauerhaft
auf das Verbindun…
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