OLG Köln: Abmahnkosten nach UWG in Sachen Organisationsmangel bei Telekom im T-Punkt

OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09 – Red. Leitsätze:

Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags waren vielmehr zwei technische, von der Beklagten bei gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände. Dieser bewusst hingenommene, als zielgerichtete Behinderung der betroffenen Mitbewerber wirkende Organisationsmangel genügt zur Annahme eines objektiven Wettbewerbsverstoßes und zur Begründung des geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruchs. Der im Übrigen nicht umstrittene Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Anm. RA Exner, Kiel: Angesichts der hier vorliegenden Fälle besteht eine gewissen Hoffnung, dass die wettbewerblichen Abmahnungen zu einem rechtmäßigem Umgang mit den Telekommunikationskunden führen. Die geschilderten Folgen von Organisationsmängeln sind allenthalben bei einigen TK-Anbietern (“schwarze Schafe”) zu beobachten.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Köln: Abmahnkosten nach UWG in Sachen Clipfunktion / Preselection OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.06.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 68/08 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollstrecken an den Vorständen), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Telefonanschlüsse von Kunden der Klägerin bewusst auf das Netz der E U AG voreinzustellen und/oder voreinstellen zu lassen, wenn die Kunden zuvor lediglich die Einrichtung der Rufnummernanzeige (Clipfunktion) beantragt haben. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidung

I. Die Parteien sind konkurrierende Kommunikationsdienstleister. Kunden der Beklagten können ihren Teilnehmernetzanschluss dauerhaft auf das Verbindun…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteile , Telekommunikation , Olg , Köln , Wettbewerbsverstoß , Abmahnungen , Uwg , Bonn , Abmahnkosten , Kammer , Telekom , Anm , Preselection


Erschienen 6. Februar 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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