OLG Köln (6 W 30/11): Der „Sensations“-Beschluss – Auswirkungen auf Abmahnkosten?
Neuigkeiten aus Köln: Der 6. Zivilsenat, der erst vor wenigen Wochen mit einer Filesharing-Entscheidung von sich Reden machte, hat
wieder «zugeschlagen» und erneut große Beachtung gefunden.
Sachverhalt in Kürze
Ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber abmahnen lassen und – was zumindest für die mutmaßlich beteiligte Kanzlei üblich ist –
eine erheblich zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung, nämlich: bezüglich aller Werke des Tonträgerherstellers, verlangt.
Zugleich wurde im Anwaltsschreiben vor Beschränkungen der gewarnt, da dies zur Unwirksamkeit führen könne. Nachdem der Betroffene
keine Erklärung abgegeben hatte, die Wiederholungsgefahr also nicht beseitigte, wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen.
Die dann doch abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte der Betroffene auf das verfahrensgegenständliche Hörbuch. Diese Umstände
nahm das Oberlandesgericht zum Anlass, dem Hörbuchverlag die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen (Az. 6 W 30/11).
Beispiel zur Veranschaulichung: Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung
Entscheidungsgründe
Mit seiner Entscheidung betritt das Gericht Neuland.
Der Senat führt zunächst aus, dass der Unterlassungsschuldner grundsätzlich Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gibt, er also
gemäß § 93 ZPO die zu
tragen hat, wenn er auf eine hin keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Zudem sei im gewerblichen Rechtsschutz nicht einmal die Beifügung des Entwurfs einer
Unterlassungserklärung erforderlich, sodass auch ein zu weit gefasster Vorschlag unschädlich ist.
Das Gericht will diese Grundsätze gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer jedoch nur eingeschränkt anwenden. Es
sei allgemein anerkannt, dass die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen soll, «den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte
klaglos zu stellen». Im geschäftlichen Verkehr genügt die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung. Gegenüber
Verbrauchern jedoch müssten andere Maßstäbe angelegt werden, sodass von einem rechtlich beratenen und gewerblich tätigen Gläubiger
zumindest verlangt werden könne,
dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können.
Für den zu bewertenden Fall verwies das Gericht darauf, dass der Hörbuchverlag in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine
Verpflichtung vorgesehen hatte, die sämtliche Werke umfasst, an dem ihm Rechte zustehen, obwohl der Unterlassungsanspruch nur das
konkret zugänglich gemachte Werk betraf. Eine entsprechende Beschränkung lag folglich nahe. Wenn vor diesem Hintergrund mehrfach
darauf hingewiesen werde, dass Einschränkungen die «Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung» zur Folge haben können, könne
keine Rede davon sein, …
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