OLG Köln (22 U 170/06) Tauschtacho: Gebrauchtwagenverkäufer muss ungefragt aufklären
am 23.04.2007 von http://verbraucherrecht.blogg.de/"Tauschtacho:" Gebrauchtwagenverkäufer muss ungefragt aufklärenWenn dem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten, wie der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem am 13.03.2007 verkündeten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil festgestellt hat (22 U 170/06). Ein Gebrauchtwagenhändler aus dem Großraum Aachen wurde dementsprechend zur Rücknahme des von ihm verkauften Porsche 944 S2 Targa und zur Rückzahlung des Kaufpreises vom 15.968,- Euro verurteilt.Der Händler hatte das Fahrzeug selbst bereits im Jahre 1996 bei einem km-Stand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt, dabei neben einem Austauschmotor auch einen "Tauschtacho" mit km-Stand 0 eingesetzt. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km damit zurückgelegt hatte, verkaufte er das seinerzeit 14 Jahre alte Fahrzeug im Jahre 2005 für 15.968,- Euro an den Kläger des Verfahrens. Dabei wurde die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und km-Stand im Vertrag ausgeschlossen. Der Käufer erklärte später den Rücktritt vom Vertrag, nachdem in einem gerichtlichen Beweisverfahren eine Vielzahl von Mängeln festgestellt worden waren, deren Beseitigung weitere 13.500,- Euro gekostet hätte.Auf diese Mängel kam es für die Entscheidung des Zivilsenats nicht an. Der Käufer sei jedenfalls deshalb zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, weil das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung hatte, als sich nach dem Kilometerzähler ergab, und weil der Händler dies verschwiegen hat, obwohl er über den Einbau des "Tauschtachos" auch ohne Nachfrage des Käufers hätte aufklären müssen. Nach …
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Recht und Alltag / Gebrauchtwagenhändler müssen dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten, und Rückabwicklung des…
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