OLG Köln: § 101 Abs. 9 UrhG - Grundlegendes zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG im Fall von Peer-2-Peer-netzwerken bzw. Internet-Musiktauschbörsen.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann grundsätzlich nicht auf die Verpflichtung des Telekommunikationsanbieters (Internet-Providers) gerichtet sein, die Auskunft über die Daten eines, einer bestimmten IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers zu erteilen. Eine solche einstweiligen Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen und das weitere Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig machen. Es ist ausreichend dem Provider - entgegen der üblichen Praxis (Löschung nach 7 Tagen) - die Löschung der fraglichen Daten einstweilen zu untersagen. 2. Einer richterlich Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft über die Daten eines Anschlussinhabers, dem eine bestimmte (dynamische) IP-Adresse zugeordnet war, steht nicht entgegen, dass der Anschlussinhaber möglicherweise nicht selbst Störer im Sinne des Urheberrechts ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und nicht, dass diese Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen wurde. Das Bedürfnis an einer effektiven Verfolgung der massenhaft begangenen, auch strafrechtlich relevanten (Urheber-) Rechtsverletzungen (über Musiktauschbörsen) rechtfertigt es, das nicht von vorne herein ausgeschlossen wird, dass in Ausnahmefällen eine Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird, der nicht Störer im Sinne des Urheberrechts ist. 3. Der Eingriff in die Rechte einer Person, der in einem bestimmten Zeitpunkt als Anschlussinhaber eine (dynamische) IP-Adresse zugeordnet war, durch eine Providerauskunft ist gering einzustufen. Denn derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht, macht auch die ihm zugewiesene IP-Adresse öffentlich. 4. § 101 Abs. 2 UrhG fordert das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit des Internet-Providers, sondern auch hinsichtlich der Rechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist insoweit an die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG geknüpft. 5. Wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit (über eine Musiktauschbörse) zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Dann kann und will der Handelnde nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von diesem Angebot Gebrauch gemacht wird. Dadurch greift der Handelnden in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, dass einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte entspricht. Unerheblich ist insoweit der Zeitraum über den das Musikalbum in einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde, da der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches


Erschienen 31. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu § 101 Abs. 9 Urhg:

OLG Köln: Kein Beschwerderecht des Internet-Anschlussinhabers - Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 26. Mai 2009 — 1. Dem aufgrund einer richterlichen Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den Auskunftspflichtigen benannten und vom Ver…

OLG Köln zum Auskunftsanspruch ggü. Providern gem. § 101 UrhG

Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 5. November 2008 — Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08 (die Entscheidung hier bei JurPC) verschiedene Bereiche des § 101 Ur…

LG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei einer Datei - Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt s…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 26. September 2008 — 1. Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, we…

OLG Köln: Erhebliche Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung - Die wiederholte Nennung von gleichen IP-Adressen in einem Antr…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 25. Februar 2011 — 1. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuor…

Filesharing: Providerauskunft und Reseller

Internet-Law | 6. Mai 2011 — In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen ein Provider Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Kunden erteilt, o…

OLG Köln: "Gewerbliches Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG - Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 13. März 2009 — 1. Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevant…

6 W 82/10: Filesharing: Anschlussinhaber kann gegen Beschluss im Auskunftsverfahren gegen Provider Beschwerde einlegen

Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 20. Oktober 2010 — Das OLG Köln, sonst nicht unbedingt ein Verfechter der Rechte abgemahnter Anschlussinhaber, hat entschieden (Beschluss v. 05.10…

Doppeltes Gewerbsmäßigkeitserfordernis: LG Köln: Gewerbliches Ausmaß und Gewerbsmäßigkeitserfordernis bei (Dritt-) Auskunftsansprüchen - Allein das öffentliche Zugänglich…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 9. September 2009 — 1. Für die Rechtsverletzung im Rahmen des (Dritt-) Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG ist ein gewerbliches…

LG Köln: Filesharing von aktuellem Kinofilm erfüllt “gewerbliches Ausmaß”

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 10. Februar 2010 — LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09 §§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG Das LG Köln hat entschieden, da…

OLG Karlsruhe: Auskunft über IP-Adressen und gewerblicher Umfang

Dr. Behrmann & Härtel | 28. September 2009 — Einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009 (6 W 47/09), der jedoch inzwischen d’accord mit anderen Gericht geht, sei an d…