OLG Koblenz: Wechselmodell kann Kinder belasten
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes
Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das
Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilität
erfahren kann.
Leitsätze des Senats:
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu
kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und
keine Stabilität erfahren kann.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben
die Eltern räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern
ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis
Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von
Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis
Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten
Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der
Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden
Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei
ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder
grundsätzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der
Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zuständige 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen –
des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit
einverstanden waren, angehö…
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