OLG Koblenz: Zur Frage der verbotenen Blickfangwerbung im Internet
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OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, 4 U 1173/08 – Red. Leitsätze:
Eine Werbung mit der Bezeichnung “Dankeschön auspacken” für eine Mitgliedschaft in einem Online-Club ist unzulässig, wenn die zunächst für drei Monate Mitgliedschaft als kostenlos herausgestellt wird und sich automatisch um 12 Monate zum Preis von 5 € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt (Blickfangwerbung). Eine herausgestellte Darstellung als Geschenk ist irreführend, wenn dem Kunden in Wahrheit keine Vergünstigung gewährt wird, sondern ihm vielmehr eine Art Probeabonnement angeboten wird. Die Irreführung kann nicht durch einen Sternchen-Hinweis beseitigt werden, der selbst nicht hinreichend in den Blickfang einbezogen ist.Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, 4 U 1173/08 – Werbung für eine Internet Clubmitgliedschaft durch Geschenk-Darstellung der Leistung unzulässig
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der Beklagten. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet Endverbrauchern unterschiedliche Dienstleistungen für die Nutzung elektronischer Medien an. Sie hat Nutzern ihres Dienstes an deren E-Mail-Adresse Werbemitteilungen folgenden Aussehens übermittelt: [...]
Der Kläger hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Nach Auffassung des Klägers verstößt die Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PAngV, 5 UWG. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde.
Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Mitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Kunden für die Mitgliedschaft in einem W…-Club wie aus den als Anlage Antrag 1 und Antrag 2 beigefügten Kopien von Bildschirmausdrucken ersichtlich zu werben und den Preis für eine zwölfmonatige Clubmitgliedschaft in einem Fußnotentext, wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich, darzustellen, wenn der Adressat der Werbemitteilung durch das Betätigen eines dort vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung: “Dankeschön auspacken” eine Mitgliedschaft in dem W…-Club bestätigt, wobei sich an eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch eine zwölfmonatige Mitgliedsc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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