Testamentsauslegung der Klausel „für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“
Erbrechtblog | 1. September 2011 — Dieser Problempunkt wird in vielen von Nichtjuristen verfassten Testamenten mit dem Todesfall „sichtbar“. Hierzu gibt es zwei n…
Das OLG Koblenz hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 22.09.2011 (10 U 410/11) ein sehr praxisrelevantes Thema zu behandeln:
Ehegatten regeln in ihren Testamenten oftmals den tatsächlich sehr unwahrscheinlichen Fall, dass sie gleichzeitig versterben und verfügen eine Erbeinsetzung für diesen Fall. Juristisch gesehen ist gleichzeitiges Versterben nur dann, wenn die Ehegatten tatsächlich in der gleichen Sekunde versterben und dazwischen nicht einige Minuten liegen. Allgemein ist daher die Auslegung anerkannt, dass eine solche Erbeinsetzung auch wirksam ist, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben (einige Stunden oder Tage). Die Rechtsprechung nahm durch Auslegung auch schon an, dass ein Versterben nach vielen Jahren noch für die Erbeinsetzung für den Fall des „gleichzeitigen Verstrebens“ gelten soll.
Mittlerweile stellt die Rechtsprechung wieder mehr auf den Wortlaut ab und nimmt nur geringe Zeiträume an. So nun auch das OLG Koblenz, dass wie folgt entschied:
„Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet die Formulierung: „sollte der Tod meine Frau (bzw. meinen Mann) und mich gleichzeitig treffen“ auch nach seinem Wortsinn nicht eindeutig ein Versterben im gleichen Bruchteil einer Sekunde. Die Formulierung ist ohne weiteres auch der Auslegung zugänglich, dass die Regelung auch bei einem kurz nacheinander erfolgten Ableben eingreifen soll, wobei es Auslegungsfrage dabei ist, ob nur das beiderseitige Versterben aufgrund einer einheitlichen Ursache wie eines gemeinsamen Unfalls gemeint war oder ob es hierauf nicht ankommen sollte. Da die Erblasserin ihren vor…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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