OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C bei Kenntnis von Rechtsverstößen des Domaininhabers

OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08 §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als admin‑c der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis ergeben, dass er die erhebliche Gefah…

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Themen: Haftung , Störerhaftung , Urteil , Koblenz , Admin-c , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Kenntnis , Rechtsverletzung , Prüfungspflicht , Domaininhaber , Rechtsverstößen
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 30. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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