OLG Koblenz: Zur Frage der verbotenen Blickfangwerbung im Internet
OLG Koblenz, vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08 §§ 3, 5, 8
Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten
werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom
Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung “Dankeschön auspacken” eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen,
wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn
der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche
zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen
(”Weiter zu Freemail”) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos
abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der erwecke den
Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung
nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu
zahlen sei, nicht genannt werde. Das bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung. Die
streitgegenständlichen Werbemitteilungen des Providers sahen wie folgt aus:
Anlage 1:
Anlage 2:
Zutreffend, so der Koblenzer Senat, habe das Landgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur angewendet. Von Blickfangwerbung werde
gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt seien,
wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden solle (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93).
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei somit nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte beworben würden. Es genüge vielmehr,
dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben würden. Dies ergebe sich bereits aus der vom Landgericht
zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 139, 368 = WRP 1999, 90, in der die Werbung für ein einzelnes Handy unter dem
Gesichtspunkt der Blickfangwerbung beurteilt worden war. Entscheidend sei, dass einzelne Angaben blickfangmäßig herausgestellt
wurden. Dies sei hier der Fall.
Auch insoweit habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der angebliche Geschenkcharakter blickfangmäßig herausgehoben
worden sei, indem im oberen Teil der Webseite übereinander gestapelte Geschenkpäckchen und ein festtagsmäßig mit einem Hut geschm…
» Vollständiger Artikel