OLG Koblenz: Zur Frage der verbotenen Blickfangwerbung im Internet

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08 §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung “Dankeschön auspacken” eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen (”Weiter zu Freemail”) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung. Die streitgegenständlichen Werbemitteilungen des Providers sahen wie folgt aus:

Anlage 1:

Anlage 2:

Zutreffend, so der Koblenzer Senat, habe das Landgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung angewendet. Von Blickfangwerbung werde gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt seien, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden solle (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei somit nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte beworben würden. Es genüge vielmehr, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben würden. Dies ergebe sich bereits aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 139, 368 = WRP 1999, 90, in der die Werbung für ein einzelnes Handy unter dem Gesichtspunkt der Blickfangwerbung beurteilt worden war. Entscheidend sei, dass einzelne Angaben blickfangmäßig herausgestellt wurden. Dies sei hier der Fall.

Auch insoweit habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der angebliche Geschenkcharakter blickfangmäßig herausgehoben worden sei, indem im oberen Teil der Webseite übereinander gestapelte Geschenkpäckchen und ein festtagsmäßig mit einem Hut geschm…

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Themen: Verbraucherschutz , Urteil , Web , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Angabe , Preisangabe , Abb , Werbung , Preise , Blickfangwerbung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.

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