Zum Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG
Recht und Alltag | 12. Mai 2006 — Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebl…
In der Zwischenzeit hat sich herumgesprochen, dass § 6 TDG und § 10 MdStV (seit dem 01.03.2007 ersetzt durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im TMG) bei nahezu jeder Internetseite ein Impressum erforderlich machen. Dieses Impressum muss neben Name und Anschrift des Seitenbetreibers ggf. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Von der Verpflichtung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sind etwa Rechtsanwälte, aber auch Makler betroffen. Letztere werden zwar nach § 34c GewO nicht beaufsichtigt, sondern erhalten nur eine Genehmigung für ihre Tätigkeit. Da jedoch die Genehmigung nachträglich wieder entzogen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde mit dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aufsichtsbehörde gleichgesetzt.
Den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum eines Mitbewerbers nahm ein Makler zum Anlass, diesen wegen einer angeblich unlauteren Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG abzumahnen. Als der Mitbewerber jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, nahm der Makler seinen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Doch selbst in der Berufung blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz sah zwar in der Nichtnennung der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG und bewertete diese Norm auch als Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. Allerdings sei die Rechtsverletzung nicht geeignet, die in § 3 UWG enthaltene Beachtlichkeitsschwelle für eine unlautere Wettbewerbshandlung zu überschreiten. Deshalb scheide ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen seinen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG aus (OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2006 – Az: 4 U 1587/05; Vorinstanz: LG Trier, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 10 HK. O 18/04 LG Trier).
SachverhaltDer Kläger ist nach eigenen Angaben bundesweit als Versicherungs- und Immobilienmakler tätig. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, betätigt sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin. Auf der Internetseite www.finanzboerse24.de, auf der die Beklagte zu 1. für ihr Unternehmen wirbt, fehlten zumindest bis zum 06.07.2004 Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG.
Unter anderem wegen der fehlenden Angabe zur Aufsichtsbehörde auf der Internetseite mahnte der Kläger die Beklagten erfolglos ab. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch das LG Trier legte der Kläger Berufung zum OLG Koblenz ein.
EntscheidungAuch vor dem OLG blieb die Klage erfolglos:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Klageantrag zu b) zu Recht abgewiesen.
1. Soweit den Beklag…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. April 2007 auf http://www.kremer-legal.com.
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