OLG Koblenz: Kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesellschaft durch Angriff auf ihre Gesellschafter

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 4 W 183/10 § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass nicht jeder öffentliche Angriff auf Gesellschafter eines Unternehmens auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft darstellen kann. Vorliegend war eine umfassende Berichterstattung über ein Strafverfahren gegen den Vorstand einer Gesellschaft erfolgt. Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft anzunehmen, hätte diese jedoch als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt sein müssen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werde, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziere. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 4. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch … am 19.04.2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein gegen den Antragsteller zu 1. geführtes Strafverfahren.

Der Antragsteller zu 1. ist Vorstand der Antragstellerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Verlegerin des monatlich erscheinenden “…-Magazins”. Der Antragsgegner zu 2. ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. und Chefredakteur des “…-Magazins”.

Am 16. März 2010 berichtete das “…-Magazin” mittels einer Rund-E-Mail in einer “Exklusiv-Information” unter der Überschrift “Chef von M… vor Gericht - Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor” über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.

Die Antragsteller forderten die Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2010 ab. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (GA 49 f.).

Die Antragsteller haben die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der gesamten B…

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Themen: Bgb , Eigenschaft , Unternehmen , Koblenz , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Gesellschafter , Berichterstattung , Art 1 GG , Gesellschaft
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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