OLG Koblenz: Der Aufgabenbereich des Nachtragsliquidators kann nicht beschränkt werden

Ein Nachtragsliquidator war vom Registergericht bestellt worden, um die Steuerangelegenheiten der GmbH zu erledigen. Dabei war der Liquidator auf einen Zahlungsansprich der GmbH aufmerksam geworden und hat den Anspruch eingeklagt. Die Beklagtenseite wendet ein, dass die GmbH nicht prozessfähig sei.

Der Zweck der in Nachtragsliquidation befindlichen Gesellschaft beschränkt sich auf die Herbeiführung der Vollbeendigung. Richtigerweise ist die GmbH, weil nur scheinbar voll beendet, eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft. Das Verfahren der Nachtragsliquidation, seine Fortsetzung und Beendigung, folgt an sich allgemeinen Regeln. Die Liquidatoren haben dieselben Rechte und Pflichten wie bei jeder Liquidation (Schmidt, a.a.O., § 74 Rdnr. 23). Bei einer Beschränkung der Nachtragsliquidation auf die Vornahme bestimmter Maßnahmen könnte die Vollbeendigung nicht herbeigeführt werden, wenn dazu die Vornahme weiterer Maßnahmen erforderlich wäre, die von der Anordnung der Nachtragsliquidation nach ihrem Wortlaut nicht erfasst sind. Dies würde dem Zweck der Nachtragsliquidation zuwider laufen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die Anordnung einer Nachtragsliquidation alle Anordnungen erfasst, die zur Herbeiführung der Vollbeendigung der GmbH erforderlich sind.

Der gegenteiligen Auffassung (z.B. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1991 – I R 32/91; KG DB 1998, 2009; BAG NJW 2003, 80, 82) vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Auch das Kammergericht (DB 1998, 2009) stellt die Vollbeendigung der Gesellschaft als Zweck der Nachtragsliquidationen nicht in Abrede. Dann ist es aber inkonsequent, die Beschränkung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators zuzulassen, wenn zur Vollbeendigung darüber hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind.

OLG Koblenz, Urteil vom 9. März 2007, 8 U 228/06

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Themen: Liquidator , Nachtragsliquidator

Erschienen 29. März 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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