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OLG Koblenz: Berufung einer mittellosen Ehefrau gegen die Verurteilung zur Zahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erfolgreich

am 14.03.2008 von Rechtblog

Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund Bürgschaftsvertrags mithaftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist.
Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz jetzt entschieden.
Sachverhalt:
Der Entscheidung liegt die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nimmt. Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren vormals 20%igen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert, war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Ehefrau und ihren Ehemann zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 27.10.2006 – 2 O 121/06). Die Berufung der Ehefrau hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe 
Aufgrund der Mittellosigkeit der Ehefrau sei, so der 6. Zivilsenat, davon auszugehen, dass sie bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung im Sinne des § 138 BGB krass überfordert gewesen sei. Der Bürgschaftsvertrag sei deshalb sittenwidrig. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass sich die Ehefrau bei der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung allein von der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann habe leiten lassen und die klagende Gesellschaft dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Für Letzteres sei bereits ausreichend, dass sie davon abgesehen habe, sich über die maßgeblichen finanziellen Umstände der Ehefrau zu informieren.
Der für die Widerlegung der Vermutung erforderliche Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau sei der Gesellschaft nicht gelungen. Die Tatsache, dass sie noch Mitglied des Verwaltungsrates der AG war, sei hierfür …

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