OLG Koblenz: Anspruch des Nachfolgeunternehmens auf Übereignung der Gasverteilungsanlagen
OLG Koblenz, Grund- und Teilurteil vom 23.04.2009, Az. U 646/08 Kart
Wechsel eines gemeindlichen Energieversorgers nach Auslaufen eines Konzessionsvertrages: Anspruch des Nachfolgeunternehmens gegen das
Vorgängerunternehmen auf Übereignung der Gasverteilungsanlagen
Leitsatz 1. Beim Wechsel eines Energieversorgungsunternehmens verpflichtet § 46 Abs. 2 EnWG den bisherigen Gasversorger nicht zur
Übereignung der bisher von ihm betriebenen Gasversorgungsanlagen an das Nachfolgeunternehmen (Rn.166).
2. Sieht ein vor dem Jahre 2005 mit einer Gemeinde abgeschlossener Gasversorgungsvertrag vor, dass bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses das Eigentum an den Gasversorgungsanlagen auf die Gemeinde zu übertragen sei, so ist diese Klausel durch
Inkrafttreten des EnWG von 2005 nicht unwirksam geworden (Rn.184).
3. Erwirbt der nachfolgende Gasversorger einen Anspruch gegen seinen Vorgänger auf Übereignung der Gasversorgungsanlagen, so steht
diesem wegen seines Entgeltanspruchs grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu (Rn.191).
Tenor Die Klageanträge zu 1. Buchst. a) bis c), der hilfsweise zum Klageantrag zu 1. d) gestellte Antrag, die Klageanträge zu 1. e)
bis g) sowie die Klageanträge zu 3. sind dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar mit der Maßgabe, dass die mit den Klageanträgen zu
1. a), b) c) und f) verlangten Leistungen Zug um Zug gegen eine der Höhe nach noch zu bestimmende Zahlung der Klägerin an die
Beklagte zu erbringen sind.
Die Klage wird hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. d) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
I. 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Übereignung der in deren Eigentum stehenden Gasverteilungsanlagen und Betriebsgebäude in
den Gemeindegebieten N… und R., Übertragung dazu gehörender Rechte sowie bestimmte Auskünfte. 2 Zwischen der Beklagten und den
Gemeinden N. und R. bestanden seit 1988 bzw. 1982 Gasversorgungsverträge, in denen jeweils unter Punkt 9 vereinbart ist, dass die
Gemeinde bei Beendigung des Vertrages berechtigt ist, die Verteilungsanlagen käuflich zum Sachzeitwert zu erwerben (im Einzelnen
siehe Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift). Diese Verträge endeten aufgrund der Laufzeitbeschränkung in § 13 Abs. 2 Satz 1 EnWG a.
F., § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG n. F. zum 31.12.2006. Die Gemeinden N. und R. verlängerten die Verträge mit der Beklagten nicht, sondern
schlossen unter dem Datum vom 08./10.03.2006 bzw. 05.05.2006 entsprechende Wegenutzungsverträge mit der Klägerin. Mit schriftlichen
Vereinbarungen vom 08./10.03.2006 bzw. 05./09.2006 traten die Gemeinden ihre Ansprüche auf Erwerb der Anlagen des örtlichen
Gasverteilnetzes sowie alle diesbezüglichen Rechte an die Klägerin ab. Eine Einigung zwischen den Parteien über den Kauf der Anlagen
kam nicht zustande. 3 Die Klägerin hat die Klageforderung, insbesondere den von ihr geltend ge…
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