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OLG Koblenz: Angabe eines Postfachs als ladungsfähige Anschrift in Widerrufsbelehrung

am 12.05.2006 von Vertretbar Weblawg

OLG Koblenz, Urteil v. 09.01.2006 - Az: 12 U 740/05 - Angabe eines Postfachs als ladungsfähige Anschrift in Widerrufsbelehrung
Sachverhalt: Die Parteien haben im Januar 2003 einen über viereinhalb Jahre laufenden Leasingvertrag über einen PKW als Verbrauchervertrag geschlossen. Vier Monate nach Abschluss des Leasingvertrags wiederrief der Leasingnehmer schriftlich den Leasingvertrag. Der Leasinggeber wies daraufhin den Widerruf des Leasingnehmers als verfristet zurück. In der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung war der Leasinggeber nicht voller Anschrift benannt, es befand sich dort lediglich der Name und eine Postfachanschrift.
Das zunächst angerufene Landgericht hat die Klage des Leasingnehmers erstinstanzlich abgewiesen. Die Widerrufserklärung sei verfristet gewesen, da die obige Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 14 Abs. 4 BGB-InfoV genügt habe und somit die Widerrufsfrist vier Monate nach Vertragsschluss abgelaufen gewesen sei. Auf die Berufung des Leasingnehmers hat das OLG Koblenz daraufhin das erstinstanzliche Urteil weitgehend aufgehoben und den Widerruf des Leasingnehmers für wirksam und nicht verfristet bewertet.

Entscheidung: Bei Finanzierungsleasingverträgen stehe dem Verbraucher gemäß §§ 500, 495 Abs. 1, 355 ff. BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die vom Leasingnehmer vier Monate nach Vertragsschluss abgegebene Widerrufserklärung sei auch fristgerecht erfolgt, denn mangels wirksamer Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu Laufen begonnen. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung scheitere an der fehlenden Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten, was einen Verstoß gegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, § 14 Abs. 4 BGB-InfoV darstelle.
Die Angabe eines Postfaches sei mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift …

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Sascha Kremer

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