Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
beck-blog | 4. Oktober 2011 — In der Vorlesung lässt sich das - spezifisch deutsche - Notwehrverständnis nach § 32 StGB meist relativ leicht vermitteln. I…
Ein Angriff bleibt gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs 2 StGB, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert fort, wenn eine Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist. Verteidigungswillen als subjektives Rechtsfertigungselement der Notwehr erfordert, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt; hinzutretende andere Tatmotive – wie etwa Wut oder der Wunsch, dem Angreifer “einen Denkzettel zu verpassen” – schließen dies nicht aus, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, welches er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwaren lässt. Dabei ist auch der Einsatz lebensgefährlicher Mittel erlaubt, wenn weniger gefährliche Mittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Verteidigungswirkung zweifelhaft ist; androhen muss der Angegriffene den Einsatz lebensgefährlicher Mittel in der Regel nur, wenn der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Angegriffenen unbekannt ist.
I.
1.
Durch Urteil vom 17. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht Montabaur den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 31. März 2010, zugestellt am 20. April 2010, hat die 13. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den Angeklagten bereits im Jahre 2006 aus nichtigem Anlass geohrfeigt; seit diesem Vorfall war es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen. Am frühen Abend des 22. Februar 2007 trafen beide vor dem A.-Supermarkt in M. aufeinander, wo es wieder zu einer verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen kam. Daraufhin entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiterin, die Zeugin G., um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg und nach Hause zu gehen. Der Nebenkläger folgte ihnen jedoch mit seinem Pkw, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Als er ihn im Bereich der F-Straße erreichte, stieg er aus seinem Fahrzeug aus, ging auf den Angeklagten von hinten zu und rief diesen an. Daraufhin wappnete sich der Angeklagte, weil er einen ähnlichen tätlichen Übergriff des Nebenklägers wie 2006 befürchtete, indem er die Einkaufstaschen abstellte, ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm öffnete und sich zu dem Nebenkläger umdreh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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