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OLG Koblenz: Achtung Betrüger unterwegs! - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers.

am 27.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang
zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder Löschung
des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).
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2. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu
unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar,
wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich
garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324).
Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf
aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846)
und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung
muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls
die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96).
Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren
oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche
Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine Schmähkritik, d.h. Werturteile, die in jeder
sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine
überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die
Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr …

Auch scharfe Kritik im Internet möglich

Archivalia (Archivrecht) / http://miur.de/dok/1344.html OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 Achtung Betrüger unterwegs! - Zu Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers. Leitsätze: BGB §§ 823…

OLG Koblenz: Kein Unterlassungsanspruch bei polemischer Kritik in Internet-Forum

Streitsache / Blog / Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang…

Keine Haftung für Meinungsäußerung Dritter

Recht Medial / Das Amtsgericht Hamburg hat am 24. Juni entschieden, dass ein Blogbetreiber für die Meinungsäußerungen Dritter nicht haftet, es sei denn, sie überschreitet die Grenze zur Schmähkritik. Aus der Begründung: Nach allgemeiner Ansicht sind rufschäd…

Forumbetreiber muss bei Kenntnis die Sperrung oder Löschung rechtswidriger Inhalte veranlassen

Die herrschende Meinung / Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Betreiber eines Foru…

KG Berlin: Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die betroffene Person in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die satirische Einkleidung, d. h. hier die Gestaltung der Bilder im Rahmen einer Fotomontage, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der (versteckte) Aussagekern der satirischen Darstellung, weil es der Satire wesenseigen ist, mit …

OLG Koblenz: Die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum kann eine zulässige Meinungsäußerung sein

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 entschieden, dass die Bezeichnung eines Dritten als Betrüger in einem Internetforum eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Das Gericht führt aus, dass der Nutzer das Wort…

LG Köln: spickmich.de - Die Bewertung von Lehrern auf einer Internet-Bewertungsplattform kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen. Die Veröffentlichung von Angaben zur Person eines Lehrers auf einer solchen Plattform ist zulässig, we

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein…

LG Köln: spickmich.de reloaded - Die Bewertung und Benotung von Lehrern und Veröffentlichung persönlicher Daten dieser im Rahmen einer Internet-Bewertungsplattform kann zulässig sein.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Bewertung und Beurteilung von Lehrern auf einer Internetplattform greifen dann nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Lehrer ein, wenn die Kriterien der jeweiligen Bewertungsmodule und Zeugnisfunktionen im Zusammenhang…

OLG Frankfurt a.M.: lotto-betrug.de - In einem Domainnamen allein liegt jedenfalls dann noch keine Behauptung oder Verbreitung unwahrer oder nicht erweislich wahrer Tatsachen, wenn lediglich ein inzidenter Vorwurf in der Verbindung der, in einer Web

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Es ist zwar möglich, das der Betreiber einer Internetseite durch bestimmte Äußerungen in Verbindung mit einer - mit einem gewissen, wertenden Aussagegehalt versehenden - Domain (hier: lotto-betrug.de) den angesprochenen Internetnutzern gegen…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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