OLG Koblenz: 40€-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung genügt nicht für eine vertragliche Vereinbarung
Das OLG (Beschluss vom 08.03.2010; Az.: 9 U
1283/09) hatte über die Frage zu befinden, ob es für eine vertragliche Vereinbarung der 40-€-Klausel gemäß § 357 II 3 BGB ausreicht,
dass die Klausel nur Erwähnung in der Widerrufsbelehrung selbst findet. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung des OLG
Hamburg an (Beschluss vom 17.02.2010; Az.: 5 W 10/10), dass für eine vertragliche eine gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung verlangte.
Sowohl im Fall des OLG Koblenz, als auch in der Entscheidung des OLG Hamburg war die Widerrufsbelehrung in den AGB eingebettet.
Die maßgebliche Vorschrift des § 357 II 3 BGB (40€-Klausel) lautet:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d I 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren
Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei
denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“
Das OLG Koblenz veröffentlichte folgende Leitsätze zu seiner Entscheidung:
„1.Die (bloße) Belehrung über die Widerrufsfolgen stellt keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne
von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar. Dies gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung formal in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen
wird. 2. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von § 357 II 3 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Klausel über die
Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten (sog. "40-Euro-Klausel") außerhalb der Belehrung über die Widerrufsfolgen befindet. 3.
(…)“
In den Entscheidungsgründen argumentierte das Gericht, dass die bloße Belehrung über das Widerrufsrecht keine vertragliche
Vereinbarung darstellt, da der Gesetzgeber zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (als vertragliche Vereinbarungen) auf der einen
Seite und den gesetzlichen Informationspflichten auf der anderen Seite unterscheidet. Hiernach könne nach Ansicht des …
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