OLG Karlsruhe zur Auslegung des § 7 StVG - Betrieb eines Kraftfahrzeugs
am 02.07.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04 -: Allel as Haftungsmerkmal des § 7 StVG „bei dem Betrieb“ ist weit auszulegen. Ansprüche sind aber nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. So gelten ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge, wie beim unerlaubten Halten in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hineinragend, als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb.
Was wie eine Binsenweisheit klingt, hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Markise an seinem Haus. Der Beklagte hatte im September 2003 sein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers abgestellt, nachdem er zuvor den Pächter der Ladenräume im Erdgeschoß telefonisch um Erlaubnis gefragt hatte. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster des Ladens montierte Markise aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während das Wohnmobil unversehrt blieb, wurde die Markise erheblich beschädigt.
Das Landgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.096,92 Euro verurteilt, weil er fahrlässig sein Wohnmobil so nah am Haus geparkt habe, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren können.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Beklagten …
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