OLG Karlsruhe zu Führerscheintourismus und Amtshaftung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 09.03.2006 in dem Verfahren 12 U 286/05 über eine Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg zu entscheiden.

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000 Euro, weil er vom Strafrichter des Amtsgerichts im Oktober 2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro (2.800 Euro) verurteilt worden war. Das Urteil, gegen das der Kläger kein Rechtsmittel einlegte, ist rechtskräftig. Dem Kläger war durch bestandskräftige Verfügung des Landratsamtes die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) im Jahre 1999 kam zu dem Ergebnis, dass eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis derzeit nicht empfohlen werden könne.

In der Folgezeit besuchte der Kläger - unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland - eine Fahrschule in den Niederlanden, wo ihm am Anfang 2002 eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ein niederländischer Führerschein ausgestellt worden war.

Das Amtsgericht vertreat die Auffassung, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtige und er sich deshalb durch die zweimalige Benutzung eines Pkws strafbar gemacht habe.

Die betreffende amtsgerictlcihe Entscheidung folgte der damaligen ständigen Rechtsprechung. Im Mai 2004 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens, weil der EuGH am 29.04.2004 in der Rechtssache Kapper (C-476/01) für einen vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen eine Richtlinie des Rates verstoße. Die nationalen Behörden dürften in Fällen dieser Art einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ihrer Gültigkeit nicht auf unbestimmte Zeit versagen, wie dies in § 28 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorgesehen sei.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme wurde als unzulässig verworfen, seine Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Kläger machte dann anschließend beim Landgericht Amtshaftungsansprüche wegen der zwischenzeitlich bezahlten Geldstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens geltend. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg:

Der Kläger kann keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftung verlangen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für einen Gemeinschaftsrechtsverstoß durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts notwendig, dass das Gericht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstößt oder dass es die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkennt. Ausdrücklich knüpft der EuGH die Haftung des Mitgliedsstaates an Verstöße, die in der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichtes bestehen. Hier liegt jedoch keine letztinstanzliche …

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Erschienen 7. Mai 2006 auf http://www.sokolowski.org/.

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