OLG Karlsruhe – Vollstreckungsreihenfolge bei Fahrverbot und vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis
Wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille sowie tateinheitlich unter Wirkung von Amphetamin, verurteilte das AG Pforzheim einen Betroffenen zu einer Geldbuße von 375 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da ihm wegen der Drogenfahrt im Vorfeld die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde schon einstweilig entzogen worden war und diese ihm bereits mitgeteilt hatte, dass das Fahrverbot erst nach Ablauf der dem Betroffenen durch das Amtsgericht eingeräumten Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG vollstreckt wird. Nach Auffassung des Betroffenen stelle dies eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG Karlsruhe verneinte eine Doppelbestrafung, da die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, keinen Strafcharakter habe. Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Da eine ausdrückliche Verwahrbehörde im Gesetz nicht genannt werde, reich für die „amtlicher Verwahrung“, dass der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll.
Aus den Gründen:
Da ein Regelfall nach §§ 24 a Abs.1, 2 und 3, 25 StVG, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nrn. 241 und 242 des BKat vorliegt, hat das Amtsgericht zu Recht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiervon abzusehen bestand kein Anlass. Eine “Doppelbestrafung” -wie vom Betroffenen vorgetragen -liegt schon deshalb nicht vor, weil der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein rein präventiver Charakter zukommt.
Auch die zusätzlich getroffene Bestimmung, das Fahrverbot werde erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, ist nicht zu beanstanden. Liegen nämlich -wie hier -die Anordnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vor, so steht dem Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht (OLG Düsseldorf DAR 1998, 402). Sinn und Zweck der durch Gesetz vom 26.01.1998 (Bt-Drucks. 13/8655 S.13) eingeführten Regelung war es nämlich, die Justiz durch Vermeidung unnötiger Einsprüche von Betroffenen gegen Bußgeldbescheide dadurch zu entlasten, dass diese den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen selbst bestimmen können (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 25 Rn. 5).
Die Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote bestimmt das Gesetz indes ni…
» Vollständiger ArtikelThemen: Vollstreckung , Entziehung , Amphetamin , Fahrerlaubnisrecht , Fahrverbot , Betäubungsmittel , Bussgeld , Entzug , Verwahrbehörde
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Erschienen 19. April 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.
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