OLG Karlsruhe: Verkauf von Soft-Air-Pistolen an Minderjährige kann strafbar sein
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007, Az. 1 Ss 75/ 06 §§ 2; 34 Abs. 1 S. 1; 52 Abs. 3 WaffG; § 4 GPSGV
Das OLG Karlsruhe hat in einer älteren Pressemitteilung auf einen Beschluss hingewiesen, nach dem der von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie zwischen 0,08 Joule und 0,5
Joule an strafbar sein kann.
Dies gälte jedenfalls für den Fall, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem
CE-Kennzeichen versehen seien. Zum Volltext der Presseerklärung:
“Datum: 26.06.2007
Kurzbeschreibung: Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.06.2004 hat keine Rechtswirkung im Strafverfahren
Dies hat jetzt der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedenfalls für den Fall entschieden, dass solche Federdruckpistolen
nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sind. Im Ausgangsverfahren hatte das
Amtsgericht die Inhaberin eines Waffengeschäftes aus dem nordbadischen Raum mit Urteil vom 27.4.2006 vom Vorwurf des Verstoßes gegen
das Waffengesetz (WaffG) freigesprochen, obwohl diese im Juli 2005 zwei Soft-Air-Pistolen an zwei Minderjährige verkauft hatte. Die
hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr verworfen und damit den Freispruch
des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt. Der Senat ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Angeklagte mit dem Verkauf der beiden
Soft-Air-Pistolen an Minderjährige objektiv gegen das WaffG verstoßen hatte (§§ 52 Abs. 3 Nr. 7, 34 Abs.1 Satz 1 WaffG).
Bei den von der Angeklagten verkauften Soft-Air-Pistolen handelte es sich um Federdruckpistolen, die von ihrem äußeren
Erscheinungsbild echten Schusswaffen nachgebildet waren. Mit ihnen konnten Rundkugeln aus Weichplastik oder aus hartem Kunststoff
mittels Federkraft mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule bis 0,5 Joule verschossen werden. Diese Pistolen waren nicht
mit einem CE-Kennzeichen versehen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass diese Pistolen an sich nach dem WaffG verboten seien, weil
sie von dessen Anwendung nur dann ausgenommen werden, wenn sie zum Spiel bestimmt sind und aus ihnen nur Geschosse mit einer
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule verschossen werden können. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Rechtslage
durch einen Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 18.6.2004 geändert habe. Unter Berufung auf die sog. Europäische
Spielzeugrichtlinie vom 3.5.1988 hatte dieses hierin die Energiegrenze für Spielzeugwaffen allgemein auf 0,5 Joule angehoben. Nach
diesem Bescheid wäre der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5 Joule allgemein erlaubt.
Anders nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieser ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund des
Wortlauts des Feststellungsbesch…
»
Vollständiger Artikel