OLG Karlsruhe: Keine vergaberechtliche Überprüfung von abfallrechtlichen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung (Beschluss v.
01.04.2011 – 15 Verg 1/11)
§§ 97 Abs. 2, 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 GWB
In Baden-Württemberg regelt der so genannte Autarkieerlass, dass in Baden-Württemberg angefallene Abfälle zur Beseitigung auch in
Baden-Württemberg zu entsorgen sind. Diese Regelung ist bereits abfallrechtlich fragwürdig, wurde jedoch auch nunmehr
vergaberechtlich von einem Bieter in Frage gestellt, der über Entsorgungsanlagen nur außerhalb von Baden-Württemberg verfügt.
Der Fall
Die Vergabestelle hat europaweit im offenen Verfahren Dienstleistungen über die Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen
ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen weist die Vergabestelle auf den sogenannten Autarkieerlass in Baden-Württemberg hin,
wonach die für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtigen sich der Abfallbeseitigungsanlage in Baden-Württemberg zu bedienen haben. Die
Antragstellerin verfügt lediglich über Verbrennungskontingente außerhalb des Landes Baden-Württemberg, die jedoch aufgrund des
Autarkieerlasses nicht Gegenstand des Angebots sein dürfen. Die Antragstellerin wehrte sich gegen die Einhaltung der Vorgaben des
Autarkieerlasses im Vergabeverfahren.
Das OLG Karlsruhe
Der Nachprüfungsantrag ist bereits als unzulässig verworfen worden. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das
neben einem Interesse am Auftrag eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend machen kann. Zu den
Vergabevorschriften gehören alle Regelungen, die mit dem formellen und materiellen Vergaberecht im Zusammenhang stehen.
Bestimmungen aus dem Bereich der zählen hierzu nicht. Durch den Hinweis in den Vergabeunterlagen auf den Autarkieerlass
wird diese nicht zu einer Vergabevorschrift. Vielmehr wird im Vergabeverfahren auf ein zusätzliches öffentlich-rechtliches
Erfordernis hingewiesen. Zwar schränkt das Abfallrecht die Ausschreibungspflicht des öffentlichen Entsorgungsträgers ein. Jedoch
stehen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung vielmehr neben Vorgaben aus dem Vergaberecht. Grund hierfür ist, dass die Pflicht zur
Ausschreibung einzelner Entsorgungsdienstleistungen als auch die rechtsverbindliche Vorgabe einzelner Beseitigungsanlagen auf
bundesrechtlichen Vorschriften beruhen, die ihre Grundlage im europäischen Recht haben. Infolge dessen gebührt keinem der Normen der
prinzipielle Vorrang.
Zudem stellen die abfallrechtlichen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung allein auf die im allgemeinen Interesse liegenden
Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung sowie der Entsorgungssicherheit ab, wobei schon nach dem Wortlaut der
jeweiligen Bestimmungen Normadressaten die jeweiligen obersten Abfallrechtsbehörden sowie die Beseitigungspflichtigen sind. Diese
Normen dienen jedoch nicht dem Interesse der Allgemeinheit und haben demnach keine bieterschützende Wirkung.
Praxishinweis
Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen er…
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