OLG Karlsruhe: Keine vergaberechtliche Überprüfung von abfallrechtlichen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung (Beschluss v. 01.04.2011 – 15 Verg 1/11)

§§ 97 Abs. 2, 104 Abs. 2, 107 Abs. 2 GWB

In Baden-Württemberg regelt der so genannte Autarkieerlass, dass in Baden-Württemberg angefallene Abfälle zur Beseitigung auch in Baden-Württemberg zu entsorgen sind. Diese Regelung ist bereits abfallrechtlich fragwürdig, wurde jedoch auch nunmehr vergaberechtlich von einem Bieter in Frage gestellt, der über Entsorgungsanlagen nur außerhalb von Baden-Württemberg verfügt.

Der Fall

Die Vergabestelle hat europaweit im offenen Verfahren Dienstleistungen über die Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen weist die Vergabestelle auf den sogenannten Autarkieerlass in Baden-Württemberg hin, wonach die für Siedlungsabfälle Beseitigungspflichtigen sich der Abfallbeseitigungsanlage in Baden-Württemberg zu bedienen haben. Die Antragstellerin verfügt lediglich über Verbrennungskontingente außerhalb des Landes Baden-Württemberg, die jedoch aufgrund des Autarkieerlasses nicht Gegenstand des Angebots sein dürfen. Die Antragstellerin wehrte sich gegen die Einhaltung der Vorgaben des Autarkieerlasses im Vergabeverfahren.

Das OLG Karlsruhe

Der Nachprüfungsantrag ist bereits als unzulässig verworfen worden. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das neben einem Interesse am Auftrag eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend machen kann. Zu den Vergabevorschriften gehören alle Regelungen, die mit dem formellen und materiellen Vergaberecht im Zusammenhang stehen.

Bestimmungen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft zählen hierzu nicht. Durch den Hinweis in den Vergabeunterlagen auf den Autarkieerlass wird diese nicht zu einer Vergabevorschrift. Vielmehr wird im Vergabeverfahren auf ein zusätzliches öffentlich-rechtliches Erfordernis hingewiesen. Zwar schränkt das Abfallrecht die Ausschreibungspflicht des öffentlichen Entsorgungsträgers ein. Jedoch stehen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung vielmehr neben Vorgaben aus dem Vergaberecht. Grund hierfür ist, dass die Pflicht zur Ausschreibung einzelner Entsorgungsdienstleistungen als auch die rechtsverbindliche Vorgabe einzelner Beseitigungsanlagen auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen, die ihre Grundlage im europäischen Recht haben. Infolge dessen gebührt keinem der Normen der prinzipielle Vorrang.

Zudem stellen die abfallrechtlichen Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung allein auf die im allgemeinen Interesse liegenden Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung sowie der Entsorgungssicherheit ab, wobei schon nach dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen Normadressaten die jeweiligen obersten Abfallrechtsbehörden sowie die Beseitigungspflichtigen sind. Diese Normen dienen jedoch nicht dem Interesse der Allgemeinheit und haben demnach keine bieterschützende Wirkung.

Praxishinweis

Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen er…

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Erschienen 8. Mai 2011 auf http://www.vergabeblog.de.

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