OLG Karlsruhe: Rechtswidrig gespeicherte IP-Adresse darf nicht zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger
Verfügung verwendet werden / Beweisverwertungsverbot
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07§ 95 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG
Das OLG hat entschieden, dass eine
Beweisführung mittels IP-Adresse unzulässig ist, wenn die IP-Adresse rechtswidrig, also ohne vorherige Einwilligung des betreffenden
Nutzers, gewonnen wurde. Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um
Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Zitat aus den Entscheidungsgründen:
“4. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten besteht jedoch nicht, da sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht
feststellen lässt, dass die fraglichen Emails vom Beklagten stammten. Die Speicherung der dynamischen IP-Nummern durch den
Internet-Provider (und die Zuordnungen der IP-Nummern zum Beklagten) war unzulässig. Der Internet-Provider hätte weder der Polizei
noch der Klägerin eine Auskunft über die IP-Nummern erteilen dürfen. Einer Verwertung der vorliegenden Auskunft des
Internet-Providers im Zivilprozess steht aus diesen Gründen ein entgegen. Das Beweisverwertungsverbot steht auch einer Vernehmung
der von der Klägerin benannten Zeugen entgegen, die als Mitarbeiter des Internet-Providers Erkenntnisse darüber gewonnen haben,
welcher Person die fraglichen IP-Nummern zuzuordnen sind.
a. Der Zugang zum Internet - auch bei der Versendung von Emails - wird durch sogenannte Internet-Provider vermittelt. Der
Internet-Provider kennt die persönlichen Daten (Name und Anschrift) derjenigen Personen, denen er den Zugang vermittelt. Zur
Identifizierung des Absenders einer bestimmten elektronischen Nachricht vergibt der Internet-Provider zum Zeitpunkt eines bestimmten
Kommunikationsvorgangs für den Absender eine sogenannte IP-Nummer. Nur die (dynamische) IP-Nummer wird im Internet im Rahmen der
Kommunikation weitergegeben. Das heißt: Es ist zwar - wie vorliegend - möglich, im Internet Nachrichten anonym (ohne korrekte
Absenderangabe) zu versenden. Allerdings kann vom Empfänger der Nachricht (oder vom Betreiber einer Internet-Plattform wie der
Klägerin) die jeweilige IP-Nummer festgestellt werden. Außerdem ist grundsätzlich feststellbar, welcher Internet - Provider die
IP-Nummer vergeben hat. Die Identität des Absenders einer (an sich anonymen) Nachricht im Internet kann in diesen Fällen nur dann
festgestellt werden, wenn der Internet-Provider gespeichert hat, welcher Person er zu einem bestimmten Zeitpunkt die IP-Nummer
zugeordnet hatte, und wenn der Internet-Provider hierüber Auskunft erteilt.
b. Der Internet-Provider …. GmbH konnte der Polizei über die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die
entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.08.2006 … gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzulässig. Der
Internet-Provider verstieß mit der Speicherung gegen § 9…
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