OLG Karlsruhe: Rechtsweg bei Ansprüchen der PKV gegen gesetzliche Unfallversicherung

Ein Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen.

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darum, ob ein Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen eine gesetzliche Unfallversicherung vor den ordentlichen Gerichten oder in der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen ist.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt im Jahre 2006 in Italien einen Arbeitsunfall und wurde in der Folgezeit in Italien und Deutschland behandelt. Die Klägerin übernahm die Behandlungskosten und begehrt nunmehr deren Erstattung durch die Beklagte als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherung. Nachdem die Klägerin ihren Anspruch zunächst im Zivilrechtsweg verfolgt hat, hat sie nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts die Auffassung vertreten, dass die Rechtssache von den Sozialgerichten zu entscheiden sei. Nach Anhörung der Beklagten, die der Verweisung entgegengetreten ist, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten ausgesprochen und die Sache an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen (As. 58, 64). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten (As. 67), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (As. 77).

A u s d e n G r ü n d e n Die sofortige Beschwerde ist nach § 17a Absatz 4 Satz 2 GVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten festgestellt und die Sache an das zuständige Sozialgericht verwiesen.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung des § 13 GVG ebenso wie diejenige des § 51 SGG. Ausgangspunkt für die Prüfung muss daher die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 – III ZB 110/96, NJW 1997, 1636).

2. Nach diesem Maßstab ist das Rechtsverhältnis der Parteien dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

a) Die Klägerin leitet ihre Erstattungsforderung im Kern daraus ab, dass ihr Versicherungsnehmer gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen nach einem Arbeitsunfall gehabt hätte; dieser – grundsätzlich auf Sachleistung gerichtete – Anspruch habe sich in einen Geldleistungsanspruch umgewandelt, weil die Beklagte den Arbeitsunfall erst am 17. April 2007 und damit zu einem Zeitpunkt anerkannt habe, als die Behandlungen schon bezahlt gewesen seien. Die Klägerin macht damit geltend, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte ent…

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Themen: Gerichte , Gvg , Rechtsweg , Landgericht , Olg Karlsruhe , Krankenversicherung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 20. September 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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