OLG Karlsruhe: Lügen, Umgangsverweigerung und Körperverletzungen – keine Verwirkung des Betreuungsunterhaltes
Falsche Angaben zu den Einkünften während der gesamten ersten Instanz stellen nach Ansicht des OLG Karlsuhe keinen Verwirkungsgrund dar, wenn diese Angaben in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Verweigerte Umgangskontakte und Körperverletzungen sind auch kein Verwirkungsgrund.
1. SachverhaltDie Parteien streiten u.a. um die Zahlung von Unterhalt. Die Klägerin verlangt aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes Unterhalt sich. Der Berklagte machte diverse Gründe geltend, aufgrund derer der Unterhalt verwirkt sein sollte. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zur Unterhaltszahlung verurteilt. Dagegen legte dieser Berufung ein.
2. Rechtlicher HintergrundIst der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§1611 BGB). Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass diese Vorschrift eine Ausnahmeregelung und daher eng auszulegen ist.
Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht eine analoge Anwendung des §1579 BGB in Betracht kommt.
3. Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.05.2011 (Az.: 18 UF 165/09)Das OLG wies die Berufung zurück.
Das OLG hatte sich mit einer Reihe von Verwirkungstatbeständen auseinanderzusetzen. Der Beklagte machte u.a. geltend ihm sei das Umgangsrecht verwehrt worden, die Klägerin habe ihn beleidigt und Körperverletzungen begangen. Außerdem habe sie im Unterhaltsverfahren unvollständige Angaben zu ihren Einkünfte getätigt.
a) Der Beklagte machte geltend, dass die Klägerin ihm den Umgang mit dem Kind verweigert habe. Daher sei der Unterhalt verwirkt. Dies sah das OLG nicht so:
“Die anfängliche Verweigerung der Umgangskontakte des Beklagten mit seiner Tochter durch die Klägerin zu 1 rechtfertigt keine Beschränkung oder den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Zwar kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Umgangsrechts einen Härtegrund darstellen (…). Der Beklagte hatte jedoch erst einen Anspruch aus §1684 BGB, als seine Vaterschaft wirksam festgestellt war, somit ab August 2008. (…). Im Hinblick darauf dass nach der gerichtlichen Vereinbarung in der Zeit von Mai bis November 2009 – wenn auch nicht regelmäßige – begleitete Umgangskontakte in den Räumen des Kinderschutzbundes stattfanden und der Umgang sodann am 23.11.2010 einvernehmlich geregelt wurde, kann nicht von einer schweren Verfehlung gesprochen werden. “
b) Auch die vom Beklagten vorgetragenen Körperverletzungen und Beleidigungen seitens …
» Vollständiger ArtikelThemen: Urteile , Unterhalt , Bgb , Amtsgericht , Auskunftsanspruch , Betreuungsunterhalt , Verwirkung , Olg Karlsruhe , 2011 , Nichteheliche Lebensgem. , Fachanwalt Für Familienrecht Wille , Olg Hamm 11 UF 218 05
Erschienen 4. Dezember 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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