Untersagung des Vertriebs von Markenware über ebay
Schlosser Aktuell | 26. November 2009 — Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zugunsten eines Herstellers von Markenware entschieden, daß ein Verbot in den Vereinbarunge…
Ein Markenhersteller kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seinen Vertriebspartnern untersagen, Produkte über Internethandelsplattformen (eBay) zu vertreiben und als Konsequenz einen Lieferstopp verhängen. Die Klägerin ist Fachhändlerin u.a. für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Die Beklagte stellt her und vertreibt Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken “Scout” und “4YOU”. Sie hat Auswahlkriterien für „zugelassene Vertriebspartner“ entwickelt, in denen sie qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und (neben diesen bestehende) Internetshops stellt. Ein Verkauf der Produkte über eBay und andere Auktionsformate im Internet wird ausgeschlossen. Die Klägerin verkaufte die Produkte trotz einer Abmahnung der Beklagten einzeln über eBay. Die Beklagte stellte daraufhin die Belieferung ein. Die Klägerin hält den Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen für kartellrechtswidrig und begehrt die weitere Belieferung mit den Markenprodukten.
Nachdem das Landgericht Mannheim die Klage mit Urteil vom 14.03.2008 abgewiesen hat, führte die durch die Klägerin eingelegte Berufung nicht zu dem gewünschten Erfolg. Die 6. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Berufung ab.
Der Senat führt aus, dass die Weigerung der Beklagten zur Lieferung an die Klägerin angesichts des konkreten von der Klägerin praktizierten Vertriebs kein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften darstellt.
Nach der Auffassung des Senats stellen die Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner ein sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem dar.
Derartige Vertriebssysteme sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Kartellverbots nach Art. 81 EGV und § 1 GWB ausgenommen.Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpft und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind. Die Anforderungen müssen außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.
Vorliegend hatte die Beklagte diese Anforderungen bei ihrem Vertriebssystem erfüllt; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien n…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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