OLG Karlsruhe: Keine Verlängerung der Frist bei Abmahnung bei Abwesenheit des Geschäftsführers
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, 4 W 59/08 - Der vom OLG Karlsruhe entschiedene Fall zum Bereich der zeigt, wie kurz die gesetzen Fristen sind und sein
können. Zudem, wie weit reichend die Folgen der Anerkenntnisse sind, hier: Anerkenntnis der Dringlichkeit. Das Anerkenntnis -
regelmäßig in Form einer strafbewehrten Verpflichtungs- und - war hier zu weit gehend gefaßt worden. Da oft nicht die Materialien der späteren Antragsschrift
umfassen, erweist es sich in der Praxis als misslich, dass zur Vermeidung von Kosten durch eine einstweilige Verfügung fast nur der
Weg des Anerkenntnisses möglich ist. Und die zum Anerkenntnis erforderliche Unterlassungserklärung muss schnell abgegeben werden. In
dieser Eile unterlaufen Fehler! Hinweis: Entsprechend ist bei der Ausformulierung eines Anerkenntnisses in Form einer Verpflichtungs-
und Unterlassungserklärung darauf zu achten, dass nur hinsichtlich der Unterlassung und des Versprechens der erforderlichen
Vertragsstrafe das Anerkenntnis erfolgt. Diese Begrenzung des Anerkenntnisses war im vorliegenden Fall offenbar nicht geschehen.
Siegfried Exner, Kiel -
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, 4 W 59/08: Keine Verlängerung der Frist bei bei Abwesenheit des Geschäftsführers
Aus den Gründen: [...] I. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil
des Landgerichts Offenburg ist begründet.
1. Die Entscheidung über den (isolierten) Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 I S. 1
i.V.m. § 99 II ZPO analog anfechtbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 925 ZPO, Rdnr. 11, m.w.N.). Der Beschwerdewert, der sich
aus den von dem Antragsteller nach der Entscheidung des Landgerichts zu tragenden Anwalts- und Gerichtsgebühren errechnet, ist
erreicht (§ 567 II ZPO). Dass das Landgericht, da die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht worden ist,
über die Abhilfe nicht entschieden hat, hindert eine Entscheidung über die Beschwerde nicht (BGH ZIP 2007, 188).
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht
vorliegen. Grundsätzlich ist zwar § 93 ZPO in den Fällen eines isolierten Kostenwiderspruchs gegen die Beschlussverfügung analog
anwendbar, jedoch liegen die Voraussetzungen nicht vor.
a) Mit ihrem isolierten Kostenwiderspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe sich innerhalb angemessener Frist am
14.08.2008 der begehrten Unterlassung unterworfen. Der Antragsteller habe eine unangemessen kurze Frist auf den 07.08.2008 gesetzt
gehabt und sofort nach deren Ablauf die einstweilige Verfügung beantragt, so dass ihr eine Klaglosstellung verwehrt gewesen sei. Mit
diesem Vorbringen anerkennt die Antragsgegnerin…
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