OLG Karlsruhe: Keine Gegendarstellung bei “inneren Vorgängen”
am 28.01.2007 von http://www.kremer-legal.com
Werden in der Presse Tatsachenbehauptungen aufgestellt, kann jeder Betroffene Abdruck einer Gegendarstellung verlangen, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Eine solche Gegendarstellung verlangte auch die Klägerin, über die in der Presse unter der Überschrift “Mama hat meine erste Liebe zerstört” berichtet worden war.
Das OLG Karlsruhe wies den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch in letzter Instanz zurück: Die Aussage “Mama hat meine erste Liebe zerstört” enthalte keine Tatsachenbehauptung, da sich aus dem Beitrag nicht die Behauptung ergeben habe, dass die Klägerin diesen Vorwurf gegenüber ihrer Mutter tatsächlich erhoben hätte. Soweit die Klägerin damit argumentierte, dass der Leser zumindest von einem „inneren Vorgang“ des Vorwurfs gegen die Mutter der Klägerin ausgegangen sein könnte, sei dies irrelevant, da unterstellte innere Vorgänge nicht gegendarstellungsfähig seien (OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2006 – Az: 14 U 140/06; Vorinstanz: LG Offenburg, Urteil v. 06.07.2006 – Az: 3 O 225/06).
Sachverhalt
Die Klägerin ist Schauspielerin.
In der Zeitschrift “Neue Woche” wurde im Mai 2006 wurde in einem Artikel über die Klägerin unter der Überschrift: “A. N.: Mama hat meine erste Liebe zerstört. Liebeskummer tut so weh. Vor allem wenn die eigene Mutter ihn verursacht hat …” darüber berichtet, welche Folgen es hatte, daß die Mutter der damals noch zur Schule gehenden Klägerin diese versehentlich erst Wochen später über den unverhofften Anruf eines von der Klägerin besonders geschätzten jungen Mannes informiert hat. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Bericht: “Sie war todunglücklich, zumal ausgerechnet ihre geliebte Mama unwissentlich ihre erste Liebe zerstört hatte. Mittlerweile hat sie ihrer Mutter verziehen”.
Die Klägerin …
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